Kapitels
Offizielle Begutachtung der Bittschriften.
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Religionen betreffe und doch früher deren Beschwerden auf allgemeinenReichstagen verhandelt und erledigt worden seien;
2) daß solche Visitation^ nicht ausschließlich der römisch-katholischen ,sondern auch der augsburgischen Konfession zugethanen Kommisssarienhätten aufgetragen werden dürfen, und daß auch andere im kaiserlichenMandat nicht benannte Personen sich dabei befunden hätten;
3) daß die Reichspolizeiordnung von 1577 nur das Verbot aller derchristlichen allgemeinen Lehre und der im augsburger Religionssriedenaufgerichteten Konsession widerwärtigen Schriften ausspreche, daß aberdas kaiserliche Mandat darüber nichts sage, vielmehr nur die Famos-schriften erwähne, welche Bezeichnung die Kommissarien besorglich nurauf die lutherischen Theologen oder was wider den römischen Antichristund seinen Anhang in den Druck gefertigt, beziehen, dagegen den Je-suiten und anderen durch die Finger sehen würden;
4) daß in dem kaiserlichen Mandat den Kommissarien trotz derPolizeiordnung von 1577 lÄtissimg. votestas gegeben, die Inquisitionund Konfiskation neben weiterer Bestrafung sine rssxsvtu vorzunehmen,und daß mit Umgehung der ordentlichen Obrigkeit der kaiserliche Fiskalauf gebührliche Strafe prozedieren und handeln solle, welch' letztere even-tuell nur das Kaiserliche Kammergericht zu moderieren Macht und Be-fehl haben solle;
5) und 6) sei es endlich unbillig, daß die Bittsteller nicht bloß nach-weisen sollten, wo und wie sie die Druckerlaubnis erhalten hätten,sondern daß sie auch gezwungen würden, ohne Unterschied der Fakultäten„ein Exemplar jedes Buchs (damit ja die Jesuiten in ihren LoUeZiisstattliche dibliottiöoas anrichten können) umsonst abzuliefern".
Die anbefohlene Büchervisitation, so schließen die Räte, habe alsoein sehr nachdenkliches Ansehen und es wäre, wenn man überhaupt dieverbotenen Schriften im Reiche habe abschaffen wollen, viel bessergewesen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1577 zuhalten. Sieg eben anheim, sich wirksam der bedrängten Buchhändleranzunehmen, mit den andern Kurfürsten, Fürsten und Ständen beimKaiser für ihren Schutz einzutreten und die Bittsteller zugleich an denRat zu Frankfurt zu „verschreiben" — ein schwacher Helfer! — sie auchzu bescheiden, daß sie sich zu ihrer bessern Verwahrung von den Univer-sitäten beglaubigte Scheine über die Censur der zur Messe mit hinaus-
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