Kapitels ' Bctrcibung des Anspruchs auf Pflichtcxnnplare.
nannte in Wim diese Art der Beteiligung des Rats an der Verfolgungder Presse „eine konkurrircndc Gerichtsbarkeit".
Eine andere und nicht minder schwere, schon weiter oben berührteForm des Drucks übte der Kaiser dadurch auf Frankfurt aus, daß erden Rat zur Beitreibung und Ablieferung der ihm gebührenden Frei-exemplare zwang. Diese Auflage machte sich anfangs in einer durchausnicht anstoßigen Weise geltend. Sie war einfach eine der Gegenleistungenfür ein kaiserliches Privilegium gegen Nachdruck. Schon vor dem Jahre1569 hatten die Kaiser einen Privatmann oder auch den Rat beauftragt,von den die Messe beziehenden Buchhändlern die Freiexemplare cinzu-fordern und nach Wien zu schicken; zeitweise übernahm diese Aufgabeauch wohl, wie bereits erwähnt, einer der fremden Buchhändler, ob aberauf Grund eines von Wien oder von der Büchcrkommission erhaltenenAuftrags, oder ob auf Grund freier Vereinbarung, ist nicht ersichtlich.„Bis dahin war der Buchhandel noch nicht so blühend", heißt es ineiner spätern Denkschrift vom Jahre 1696, „die Druckereien waren nochnicht so stark im Schwuug und die Bosheit des Nachdrucks war nochnicht so hoch gestiegen, also auch nicht so viel Privilegien nöthig." Maxi-milian II. hatte 1569 bei Einsetzung der Bücherkommission so viel Exem-plare von privilegierten Büchern verlangt, als noch Jahre für das (auffünf bis zehn Jahre) bewilligte Privilegium liefen und 1570 von jedemprivilegierten Buche fünf Exemplare gefordert, während von nichtprivi-legierten Büchern kein Freiexemplar abgeliefert zu werden brauchte. DieseZahl wurde aber selten oder nie eingesandt. Der Kaiser ging deshalbvon seiner ursprünglichen Forderung herunter und beanspruchte für dieFolge uur zwei Exemplare von einem privilegierten und eins von jedemnichtprivilcgiertcn Buche. Indessen war es schwer, wenn nicht unmög-lich, selbst diese Zahl einzutreiben. Mahnung folgte aus Mahnung, alleincS half uichts, und gegen Ende des 16., wie zu Anfang des 17. Jahr-hunderts geriet die ganze Angelegenheit in Vergessenheit; der Wider-stand, in den Jahren 1608 und 1609 war doch nicht erfolglos geblieben.Mathias vernahm mit Befremden und Mißfallen, daß von einer großeuAnzahl vrivilegierter Bücher, welche nicht uur aus der frankfurter Messe verkauft, sondern auch dem Meßkaialog einverleibt würden, die schuldigendrei Exemplare nicht an die Reichskanzlei eingesandt seien, und befahlderen nachträgliche Ablieferung bei Strafe der Konfiskation und des