Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
655
Einzelbild herunterladen
 

KoviK'l.j

Die Ailspnichc dcs Kürsurste» von Mnn^,

655

und 1695 wird die Zahl von sieben Pflichtexemplaren als feststehenderwähnt. Dabei behielt eS auch sein Bewenden, bis denn Artikel 7der kaiserlichen Verordnung vom 10. Febrnar 1746 über den frank-furter Buchhandel bestimmte, daßdem bisherigen Herkommen gemäßvon Privilegium Büchern füns Pflichtexemplare zur Reichshofraths-Kanzlei, eins für dcs Kurfürsten zu Mayntz Licbden, als ErtzCantzlern,nnd eins dem zeitlichen Bücher Commissario vor dessen mit denen Buch-führern, Händlern und Druckern habende Bemühung; dagegen von denunprivilegirten Büchern eins Unserer Bibliothek, eins des Churfürstenvon Mahntz Liebden und eins dem Bücher Lomrnisiz^iio eingeliefertwerden sollten".

Die ersten Bemühungen des genannten Kurfürsten zur kostenfreienBeschaffung einer Bibliothek reichen in die letzten Jahre des Dreißig-jährigen Krieges zurück. Sie liefern zugleich einen schlagenden Beweisdafür, mit welch fadenscheinigen Gründen man damals im Reiche einwertvolles Recht ertrotzen konnte, ohne nur die geringste Gegenleistungdafür zu bieten. Kurfürst Anselm Kasimir erließ also am 26. Sep-tember 1642 und 28. September 1643 zwei offene Patente an dieBücherkommissare Hagen und Bender, sowie an die in Frankfurt zurMesse anwesenden Buchhändler. In dem ersten derselben erklärte er,daß ihm als Erzkanzler des Reiches und kraft des in dieser Eigenschaftihm unwidersprechlich zustehenden Regals die Visitation über die Büchergebühre, daß vou ihm alle diejenigen, welche in den Mcßkatalog gebrachtwürden, visitiert werden müßten nnd daß deshalb die kaiserlichen iiom-missarien dafür sorgen sollten, daß auch ihm behufs solcher Visitiernngzn der Erzkanzlei nach Mainz ein Exemplar von jedem privilegierten undnicht privilegierten Buche, jedoch ohne Abgang und Präjudiz dcs kaiser-lichen Fiskals, geliefert werde. In seinem zweiten Erlaß verlangte derKurfürst,weil Er wegen tragenden Erztanzlerampts durch Germanien cumulative anklebender Visitirung und InqUirirung über die in derStadt Frankfurt befindliche Buchdrnckereien nnd Buchlädcn, sonderlichdem Katalog jedes Mal einverleibten Bücher, und damit durch seineAssistenz alle und jede zeither eingerissenen Mängel, Mißbräuche undUngebühr von Messe zu Messe verbessert werden mögen, daß ihm ausder Buchhändler Kosten ein Exemplar zum Wenigsten von jedemverlegten Traktate zu seiucr Hofkauzlei übcrschickt uüd daß die Buch-