Kapitel.) Unterwürfigkeit des Rats. Selbständiges Auftreten der Äominiision. MI
OrtS, da einige Bücher gedruckt oder feil getragen oder verkauft werden,die Censur und Obsicht über solche Bücher gebühre und obliege, daßdariunen nichts Wider des heil. Reichs Satzungen und Ordtmmgeneingerücket oder Wider E. K. M. hohe Reputation gedruckt werde", aber,fügt er ängstlich gleich hinzu, mit der in diesen Ordnungen begründetenReservation, „daß in? Fall die Obrigkeit hierinnen sich säumig erzeigenwürde, E. K. M. alsdann entweder selbsten oder durch dero kaiserlichesFiscal-Ampt gebührendes Einsehen verfügen möchten". Um seinen Eiferund seine Unterwürfigkeit zu beweisen, ließ der Rat schon seit langeinbei jeder Mahnung des Kaisers dessen Befehle in Plakatform überallbereitwilligst anschlagen und deckte seine territoriale Autorität notdürftignur dadurch, daß er tu selbständigen, gleichzeitig erlassenen Gesetzen seinenBürgern und den Fremden die gewissenhafte Befolgung jener kaiserlichenErlasse anbefahl. So finden sich in dem Oorxus leZum ?i-aneotur-tsnsiuw, mit den kaiserlichen Erlassen aus dem Dreißigjährigen Kriegefast wörtlich übereinstimmend noch die frankfurter Gesetze vom 18. Ja-nuar 1621, 5. September 1622, 10. September 1628, 21. November1639 und aus späterer Zeit die vom 11. April 1650 und 27. Ja-nuar 1657.
Um jedoch den Faden der Erzählung in der Mitte der fünfzigerJahre wieder aufzunehmen, so ließen es die Bücherlommissarien nunnicht mehr bei falschen Denunziationen in Wien bewenden, sondernschritten, ohne den frankfurter Rat nur zu fragen oder selbst nachträg-lich in Kenntnis zu setzen, einseitig gegen Buchhändler und Preßerzeug-nisse ein. Auf der Herbstmesse 1654 belegte unter anderm der speyererFiskal Philipp Werner von Emmerich den Engelbert Gymnicus (Gym-nich) aus Köln und Nikolaus Weingarten aus Amsterdam mit einerStrafe von zehn Mark löthigen Goldes dafür, daß ihre Patrone in denNiederlanden , Brabant :c. kaiserlich privilegierte Bücher nachgedruckthatten; aber kein einziger dieser Nachdrucke war ins Reicki gebracht, nochdort verkauft oder vertauscht worden. Der Laden Weingartens wurdegeschlossen, weil dieser sich weigerte, jene Summe zu zahlen oder eineKaution von 500 Thalern zu stellen; ein Wächter wurde hineingesetzt,welcher den fernern Geschäftsbetrieb verhinderte. Beide Buchhändler bc-stritten in ihrer Beschwerde an den Rat dem Fiskal jede Befugniszur Arrestanlegung und zu sonstigen Zwangsmaßrcgeln, ohne vor-