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Zahm? Vorstellungen des Rats.
^Zehntes
herigc Genehmigung der Ortsobrigkeit, und baten, während der freienMesse gegen derartige Gewaltthaten geschützt zu werden, „die Sache selbstaber aä viam ^juiis orclir^riarn zu verweisen". Sollte es nicht ge-schehen, so würden viele Buchhändler billiges Bedenken tragen, die frankofurter Messen in Zukunft zu besuchen. Höruigk trieb es noch schlimmer,indem er sich die Büchercensur anmaßte, einzelne die Messe besuchendeBuchhändler vor sich beschied, Strafen auferlegte uud thar, als ob über-haupt keine Stadtobrigkeit vorhanden sei.
Nach sechs Monaten ermannte sich endlich der Rat, zri zwei Be-schwerden an den Kaiser, deren eine voin 20. März lind deren anderevom 15. April 1655 datiert ist. „Die von Ew. Majestät je zu Zeitenverordnet gewesenen Oowmissg.i'ii", heißt es in der ersten, „unterfangensich zuweilen ohne Zuziehung Unserer als des orilinarii uiaZistratuLdieses Orts über Bücherangelegenheiten und Buchhändler, auch unsereeigenen Bürger allein zu cognoseiren und zu sicb zu nehmen, Strafen zudictiren, zu erequiren und anders zu verfügen, wie dies auf jüngst ab-gerückter Herbstmeß von E. M. Fiscal Zönsralis bei dem hochlöblichenCammergericht zu Speyer gegen die Buchführer Engelbert Gymnicusuud Niclas Wingarven von Amsterdam geschehen und von diesen ge-klagt worden. Wenigers mcht unterstehet sich der Ludwig v. Hörnigtunter dem Vorwande, daß E. K. M. ihm allein und ohne Gehülfendas Bücher-Commissariat aufgetragen und gleichwohl diese gerümbteCommission weder iu originali, wever in copis, viciimata. uns vorge-zeiget, noch sich dazu legitimirt hat, von unsrem Bürger Johann ConradWirtern zu begehren, daß er ihm nach Meiitz den Mereuriniu und lis-I^tivli, darinnen was von Messen zu Messen sich begeben, referiretwird, uud so in vorstehender Messe ausgehen soll, ehe sie zum Druckverfertiget werden, zu seiner ohne Zweifel vorhabenden Censur hinüber-schicken soll. Vor diesem, wenn es nothwendig gewesen, dem im Drucküverhand nehmenden Unwesen gebührlich zu begegnen, wurde es vonE K. M. Vorfahren den hierzu verordneten Fiscaleu und Commissaricueingebunden und befohlen, daß sie solches mit unserm Rath uud Bei-stand thun, weßhalb denn auch die vorhin gewesenen Commissarien, imFall einig Buch oder serixtum in oder außerhalb hiesiger Messe zuconfisciren befunden worden, sich der Execution gar nicht unternommen,daß sie vielmehr dieselbe uns als orc1ir>g.ric> aufgetragen und verrichten