Kapitels
Aufsteigende Besorgnisse wegen des Mestbesuchs.
lassen. Auch zu besorgen, wenn von E. K. M. Lommissg-rÜL ein undandere Cognition nnd Execution in obberührten Fällen jetzo oder Hin-künftig einseitig vorgenommen werden sollte, daß dadurch diese gefreytesehr in Abgang gekommene Messe und sonsten hochnützliche (üowmöroisnferners mercklich gehindert und gestocket werden dürften, wie dies Gym-nicus und Whngardten in ihrer Supplication noii odsours zu ver-stehen gäben." Die Beschwerde schließt mit der Bitte, daß der Kaiserdem Hörnigk befehlen möge, es in diesen Buchhandelssachen bei dem vordem leidigen Krieg üblich gewesenen Herkommen bewenden zu lassen,der seitherigen Neuerungen sich zu enthalten und daß er „sodann wasin denselben, zumal bei hiesigen gefreyten Messen vorzunehmen undzu verrichten, dasselbe mit Zuziehung unserer, aus unserer Mitten darznDeputirten vornehmen uud verrichten, die Execution und Strafen aberuns als oräinÄ>rium alleinig verfügen lassen solle".
Die zweite Beschwerde ist kürzer und im wesentlichen nur eineWiederholung der ersten; sie klagt zunächst über die Steigerung in derZahl der beanspruchten Pflichtexemplare, erhebt dann die gleichen Be-schuldigungen gegen die Bücherkommissare und ist nur um deswillennoch beachtenswert, weil sie die in den Buchhändlerkreisen auftauchendenAndeutungen über die Folgen eines derartigen Vorgehens für den Florder frankfurter Büchermesse gewissermaßen als die eigenen des Rats hin-zustellen scheint: „weilen solches zu Verhinderung der Commercien, ge-meinen Nutzens, Abbruch der Messen und obrigkeitlichen ^'uiiuw gereiche".
Zunächst fand es der Kaiser für gut, die eigentliche Streitfrage zuumgehen, da ihre Lösung im Sinne der Hofburg denn doch zu schroffgegen die Reichsgesetze verstoßen und leicht eine der beabsichtigten enl>gegengesetztc Wirkung geäußert haben würde. Statt also überhaupt aufdie Beschwerde des Rats einzugehen, hefahs er diesem am 4. September1655 nur kurz uud sachgemäß, dem Bücherkommissar Dr. L. v. Hörnigk— er war unter Wiederholung der bisherigen Instruktionen und Ver-ordnungen am 17. Februar 1655 definitiv zum Nachfolger Hagens er-nannt worden — auf vorheriges Ansuchen bei allen seinen preßpolizei-lichcn Obliegenheiten die obrigkeitliche hilfreiche Hand zu bieten. Aberschon ein zweiter Erlaß vom 11. April 1656, der übrigens erst am20. September 1656 in Frankfurt einlief, stellt sich thatsächlich völligauf die Seite Hörnigks und schiebt dem Rate bösen Willen unter. „Ob-