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Neue Versuche den Rat bei Seite zu schieben.
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wol?len wir Uns nun keines Andern versehen", heißt es wörtlich, „denndaß solchen Unsern kaiserlichen Befelchen allerdings wäre gelebt undnachgesetzt worden, so müssen Wir doch mit ungnädigstem Mißfallenvernehmen, daß zu deren wirtlichen vollständigen Execution um deßwillen noch zur Zeit Nicht zu gelangen gewesen, weil theils Euere zumBuchhandel Deputirte obbesagtem Fiscal die erforderliche Executionöhülffnicht alle Mal gedeihen lassen, sondern die Sachen disputirlich gemachtund selbige zur Cognition vor Euch verwiesen und gezogen werden»vollen. - Wann nun gleichwohl solches Alles zu Präjudiz und Schmäle-rung Unserer kaiserlichen Autorität, Privilegien und Respect gereicht uuddadurch die höchst nothwendige Remedirung der eingerissencn schädlichenMißbräuche nur gestecket wird: Also befehlen Wir Euch hiermit noch-mals gnädigst und ernstlich, daß Ihr zu gehorsamster Folg Unsers vori-gen Kais. Befelchs crmeltem Unseren Fiscalen und Bücher-EommissarioDr. Hörnigk auf jedesmaliges bloßes Ansuchen wider die Schuldhafftigenund Übertretter so sich denselben, als welchen Wir Unsere Kais, weitereCommission dißfalls sammt und sonders aufgetragen haben, in einigeWeg widersetzen, oder in Leistung der Gebühr säumig erzeigen, die hülf-reiche Hand ohne einige Verweigerung oder Einrede viel weniger neneCognition oder Disputat bietet, und Ihnen zu Vollziehung der diesFalls von Uns anbefohlenen Execution kräftig vcrhülflich seyet."
Was der Kaiser wollte, lag also klar zu Tage: das Opfer solltesich abschlachten lassen, ohne zu klagen, oder gar sich zu wehren; derfrankfurter Rat sollte deu Büchertommissarien als willenloses Werkzeugan die Hand gehen und die Pläne der Hofburg fördern, ohne daß diesedem Verdachte einer Untergrabung, geschweige denn Zerstörung derReichsverfassung ausgesetzt gewesen wäre. Noch glaubten die Stadtväterden Schlag durch die weitgehendste Nachgiebigkeit von sich abwenden zukönnen. Sie befahlen also zu Anfang November 1656 dem Notar uudOberstrichter Johann Hartmuth Greff, „auf jeweilen ergangme Kays.Erinnerungs- und Befelchschreiben die Druckereien in halben und viertelIahren unversehens Visitiren und auf die unter Händen gehaltenenDrucke inquiriren zu lassen und wann sich etwas Verbotenes gefunden,hinwegzuräumen und wider die Contravenicnten und Frevler selbsten mitGeld- und Thurmstrafen zu verfahren, allcrmaßen, da es nothig, parti-timlar Exempel erzählet und beigebracht werden könnten". So begab