Kapitels Die alten Vorwürfe und Klagen werden erneuert Der Meßkatalog. 671
üblichen Themata variierend, auf seine Erlasse vom 7. August 1658,24. März 166(1 uud 30. März 1661 verwies, eine sehr bedeutende undfolgenschwere Ncncrung. Der frankfurter Rat wurde uämlich angewiesen,dem kaiserlichen Bücherkommissar den Meßkatalog vor seinem Druck mitzuteile», damit der Kommissar „solchen vorher mit allem Fleiß durch-sehen nnd was darinnen etwa für Bücher verzeichnet sein mochten, welchein dem Religion und Prophan (!) auf dem letzten Münstcrschen Frieden,der Polizchordnung und den heylsamen Neichssatzungen verbotten, ent-weder zn verbessern oder gestalten Sachen nach abzuschaffen". Es ver-geht jetzt kaum eine Messe, welche nicht ein altes Reskript des Kaisersneu einschärfte, oder ein neues weiter als sciuc Vorgänger gehendes,oder auch beides zusammen brächte. Der passive Widerstand, welchendie Buchhändler der Einliefernng der Pflichtexemplare entgegensetzten,bot ja auch stets einen sehr handgerechten Ausgangspunkt. So erließLeopold, um „dem bisherigen Unwesen abzuhelfen", am 4. März 1662ein neues „Mandat" an die Buchhändler und erteilte dein Fiskal Em-merich in Spcher, wie Hörnigk und seinen neuen Adjunkten gemessenenBefehl, gegen die Übertreter mit aller Strenge vorzugehen; dem Rataber gab er auf, „dafür Sorge zu tragen, daß dieses Mandat besserals vorher befolgt werde, indem er (der Rat) dem Büchcrcommissarsowohl als auch dem Fiscal und dessen Adjuncten jeden Buchdrucker undAuthor solcher verbotenen Schriften znr Anzeige bringen und nicht mehrversuchen solle, die Execution unter dem Schein einer anmaßlichen neuenEognition zu hindern, sondern .... sich deren allerdings zu enthaltenund ihnen vielmehr aufgefordert alle hilfreiche Hand zu bieten habe".Der kaiserliche Erlaß au sämtliche einheimische nnd fremde Buchhändlerträgt dasselbe Datum und schärft „bei Strafe von sechs Mark lothigcnGoldes, nicht weniger Sperrung der Büchergewölbe, Confiscation sämmt-licher Lagervorräte und Ersetzung der verursachten Kosten" die schon sovielfach, aber fast immer vergeblich crgcmgencn Befehle ein. Es um-fassen dieselben wieder einmal: 1) das Verbot des Nachdruckes, 2) dasVerbot des Druckes aller dem jüngsten Neichsfriedensschluß, den ReichS-abschiedeu und Polizciordnungcn zuwiderlaufenden und sonst vom Kaiserverbotenen „Famosschriften, Pasquille, Scartequeu und in Religions- undpolitischen Regiineutssachen zn großer Ärgernuß gereichenden Materien",sowie Unterwerfung unter die Censur, 3) Lieferung der dem Kaiser ge-