Kavitcl.)
Ncmoustmtioncn dcr Buchhnttdier.
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Bücher nicht strafbar und sie auch an den Orten, wo sie gedruckt wur-den, solchem allergnädigsten Befehl gemäß vorher der ordentlichen Ccnsnrunterworfen worden sind. Durch solches mero oclia entsprungenes Be-ginnen werdeu leider die Verleger unschuldig iu Kosten Und Schadengestürzt und ebenso unschuldig in Strafe gezogen. Daraus ergibt sichvon selbst, daß wenn solchem Verfahren nicht bei Zeiten gesteuert werdensollte,, wir Evangelischen kein Gesang- oder Gebet-Buch, viel wenigereine Disputation oder einen Haupttractat von unserer Religion druckenund verlausen dürfen. Solcher Gestalt haben die Katholiken gewonnenesSpiel, wann das Arbitrinm ans einem oder höchstens zwei der katho-lischen Religion zugethanen Commissarien bestehen sollte, nnd es sich umFragen handelt, ob dieses oder jenes Buch, so etwa die omitrnvsrsm«<le missü, purZatorio, inckuIZöntii» eto. enthält, für injuriös, famosoder paöqnillisch zn erachten, demnach zu unterdrücken nnd eonfiscirenoder die Titel, noch ehe die Bücher eingesehen oder gelesen, aus demKatalog zn streichen seien. Es liegt deßhalb am Tage, daß unser Keinerdergleichen Materien zum Druck befördern und zu verlegen oder, fallssolches bereits geschehen, im offenen Kauf feil zu halten sich unterstehendürfte. Wir können darum auch nicht glauben, daß diese allzu weit ge-suchte, dem Rcligiousfricden und dem allgemeinen Friedensschluß zu-widerlaufende Cxptication der Famosschriften und Pasquille der kaiser-lichen Absicht und dem Mandate gemäß zn erachten sei. Wofern wiruns also der Censur wegen recht gehorsamlich verhalten, hoffen wir allerweiteren Confiscationen und Bestrafungen enthoben zn sein. Da esunseres ThnnS nnd Verstandes nickt ist, über die Bücher nnd deren In^halt zu jndicircn, sondern uns nur auf die ordentliche Censur jedesOrtes, wo die Bücker gedruckt werden, verlassen, so dürfen wir auchnicht ganz nuverdieut, unschuldig und unwissend in Schaden und Ver-derben gesetzt werden, wie das bei Fortsetzung des jetzigen Verfahrensunfehlbar geschieht." ,
In derselbe» überzeugenden Sprache, wie die Buchhändler ihre Sacheführen, weist auch der Rat den Vorwurf einer Pflichtversäumnis zurückund vermag sich nicht zu erinnern, daß er sich im Bücherwesen „einigeneue Cognition angemaßt und die eine oder andere rechtmäßige Exe-cution ohne rechtmäßige erhebliche Ursache gehindert haben sollte", be-hauptet viclmebr, immer dem nachgekommen zu sein, was ihm des
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