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heiligen Reiches Satzungen und der vorigen Kaiser Gebot und Befehls-briefe geheißen und die uralten Obscrvauzeu mit sich gebracht hätten.In seiner Rechtsausführung begründet der Rat, wie schon bei frühernGelegenheiten, seine ausschließlichen Befugnisse zur Bücherpolizei mitseiner Reichsstandschaft, den Neichsabschieden und der Reichspolizeiord-nung, wie ihn denn auch des Kaisers Vorfahren als oräillariuw wa-Zistratum looi stets anerkannt und nie seinen Pflichteifer in Zweifelgezogen hätten. „Wenn nun die kaiserlichen Bücher-Commissarii undFiscales vor sich allein und unbegründet unser als oräiua-rii lua^istratusnicht allein auf die in hiesigen Messen befindliche fremde, sondern auchauf hiesige Buchhändler und Bürger inquiriret, cognoseirct uud teil-weise exeguirct und die Buchhändler uns als ihre ordentliche Obrigkeitum Hülfe angehen, da wir in Kraft habender ansehnlicher Meßprivi-legien schuldig und gehalten sind, nicht allein den Bürgern, sondern auchden Fremden in den Messen Schutz zu halten, damit Niemand WiderRecht und Billigkeit und zumal auch gegen die Mcßfrcihcit beschwertwerden möge, so haben wir nicht umhin gekonnt, uns derselben insoweitanzunehmen, ihre Beschwerden anzubringen und darauf mit den Fiscalenund Commissariis zu confcrireu und sich zu vergleichen." Die Stadtsei weit entfernt davon, heißt es weiter, in die kaiserlichen Rechte ein-greifen zu wollen; indessen erscheine die Besorgnis nur zu begründet,daß, wenn den Beschwerden der Buchhändler nicht abgeholfen werde,das Vorgehen der Hofburg nicht allein diesen zum Schaden, Verderbenund Untergang dienen, „sondern auch zu noch mehrerer augenscheinlichenSchmälerung und Schwächung hiesiger, zwar so hoch befreiten, abermultis moclis abgenommenen Messen, deren nicht geringstes Stück, son-dern eins der vornehmsten, der Buchhandel mit den ihm gewidmetengroßen Gassen und Straßen sei, ja auch dem dano pudlioc» literarioselbst zum nnwiderbringlichen ?rÄ,juÄioium und Nachtheil gereichenund ansscblagcn würde". Der Rat wendet sich dann an die kaiser-liche Gnad und Hnldc, „damit sie den Beschwerden der Buchhändlerabhelfe und diese sowohl bei ihrer Handlung bleiben als auch hiesigeMessen iu einigem Flor auch wegen gedachten Buchhandels erhaltenwerden und dessen nebenst hiesiger Bürgerschaft zumal auch das donumMliliouin litöi-ariuM zu gcuicßen und zu erfreuen haben möge". Dieschließlicke Bitte an den Kaiser geht nun dahin, „den Zustand, wie er