Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
681
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Kapitel.) Wiederaufnahme der Frage 1658. Die sächsische Taxe von 1623. 681

Als diese Schrift eingereicht wurde, war Kaiser Ferdinand III. schoneinige Tage vorher (2. April 1657) gestorben. Erst nach harten Kämpfenwurde Leopold I. am 18. Juli zum Nachfolger seines Vaters erwählt.Um so erklärlicher ist es, wenn bei dem allgemeinen Widerstande dieseBüchertaxe nur wenig, wenn überhaupt irgend welche Beachtuug gefun-den hatte. Kaum aber hatte Leopold I -, ein bigotter Jesuitenzögling,den Thron bestiegen, als er auch schou von Frankfurt , seiner damaligenResidenz, aus mit Verfolgungsmandaten gegen Presse und Buchhandelvorging. Ein Reskript vom 7. August 1658 an den BncherkommissarLudwig von Hörnigk das diesbezügliche Mandat des Reichsfiskalswar durch den Akt der Publizierung erledigt erinnerte an das Be-stehen der schon halb vergessenen lästigen Taxverordnuug. Gleichwohlscheint sie auch dann noch nur wenig Beachtung gefunden zu habeu,denn als vorläufig letzte Spur ihrer Existenz zeigt sich in einem Schreibendes frankfurter Rats an seinen Wiener Agenten Tobias Sebastian Prauuvom 23. Februar 1664 die Bemerkung, der Bücherkommissar habe sichdarüber beschwert, daßder Kayserl. Bücher-Tax mit allzu großemUebersatz vnd gewin vivlirt" werde.

Leider findet sich der Wortlaut der Taxe selbst nicht bei den Akten.Aber so belehrend auch ein Einblick in die einzelnen Bestimmungen dieserUrkunde sein würde, so ist ihr Verlust doch aus dem Grunde nicht sosehr zu beklagen, als Material über ein ziemlich gleichzeitiges sächsischesGegenstück zur kaiserlichen Taxe im dresdener Archiv vorhanden ist.Das Vorgehen der sächsischen Regierung in Preßangelegenheiten bestandja auch worauf schon gelegentlich hingewiesen wurde nur zu oftin einem gewohnheitsmäßigen Nachhinken hinter den Preßmaßregeln derReichsregiernng.

Schon im Jahre 1623, zur Zeit der Kipper und Wipper , war diekursächsische Regierung in ähnlicher Weise vorgegangen, jedoch nicht ein-seitig und aus Mißgunst gegen das Preßgewerbe, sondern ganz allgemein.Diese alte sächsische Taxordnung vom 31. Juli 1623 hatte in Bezug aufden Buchhandel folgenden Wortlaut:

Buchführer. Sollen schuldig seyn, iedere Meß, den Frankfurter Taxt, ides Orts Obrigkeit zu ecUi-mi, nach welchen sie ihnen den Taxder Bücher setzen, und mehr nicht, als auff den Gülden, an dem Auß-ländischen Druck 5. Groschen, von dem Inländischen aber 2. Groschen