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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Kapitels Entwurf einerNeuen Ordnung für Buchhändler -c."

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bere" Werk vertauschen könnten. Ein weiterer Schade sei endlich derNachdruck. Man bitte nun den Kaiser,dero Väterliche sorgfalt fürdas gemeine Wesen auch hicrinn zu bezeugen, vnd solche Verordnung znthun, damit der täglich ie mehr und mehr zerfallende Bücherhandelrsswuriret vnd widerumb in vorigen flohr gebracht werde". Die Buch-händler wären es auch zufrieden, wenn Verordnung erlassen würde, daßdurch verständige Buchhändler eine rechte und billige Taxe gemachtwürde. Nur wäre aller Verzug zu vermeiden.

Bestimmt formulierte Vorschläge sind mit dieser Supplik Wohl nichtvcrbnnden gewesen; man darf aber sicher annehmen, daß ein bei denfrankfurter Akten befindliches Schriftstück, welches die Überschrift führt:Neue Ordnung und Artikel für Buchhändler, Buchdruckerund Buchbinder, welche vom Reichstag zu Regensburg bestätigt wer-den sollen", darin seinen Ursprung zu suchen hat, vielleicht auf Veran-lassung des Reichshofrats aufgesetzr worden ist. Dieses Aktenstück, aufdessen Adreßscite der NatSschreiber bemerkt hat:Dem ansehen nach istdieses eine ohnmaßgeblich vorgeschriebene Ordnung, so die LomioiLsioneuaußwnrcken vffgcsetzt. I^sot,. iu Leu.: den 8. ^xrili^ 1669", lautetfolgendermaßen.

Buchtrucker. Kein Buchtrucker soll einiges Buch, welches Er fürsich truckct und verleget, vorstechen, sondern selbige eintzig oder Pallcnweise,jedoch in billigem Prciß, an Buchhändler, gegen Gelt, alß gut er kannund mag vcrkanffen.

Desgleichen sollen Sie die Zahl der Anfflage, so Buchhändler bey ihnentruckeu lassen, völlig lieffcrn, alle übrige LxömMrien, so anß den ZuschußBüchern Köuncn oder mögen ergänzet werden, nebenst den cwt'sllten gegeneiner visorstiou gleichermaßen dem Verleger einzuhändigen schuldig seynund also Kein einig LxömMr, weder fiir sich, noch gesellen zurück behalten.

Buchbinder. Die Buchbinder sollen ebenmäßig keine Bücher verlegen,oder truckeu lassen, sondern bey ihrem Band bleiben, welche aber nebenstihrem Handwerck eine Krühmerey haben, und mit Kleinen Büchlein, alßKvanMlicn, Latk-Ltiisinus. Bet- und Gesangbüchlein handeln, die sollen schuldigseyn, die rohen ^laterien von den Buchhändlern vnd Buchtruckcrn zu kaufseuund selber zu binden.

Knnsthnudler vud Formschncider. Den Kunsthändler» uud Form-schneidern mag wohl erlaubet werden, daß sie solche Bücher, welche Kunstsachenoder nothwendige Kuvfser, oder Holtz-sigurcu erfordern, verlegen vud truckenlassen, jedoch daß sie solche nach Buchhändler Ordnung taxiren vnd verkauffen.