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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Entwurf einerNeuen Ordnung für Buchhändler ?e," fZchnIes

Knpffcrstcchcr. So viel die Kuvffcrstccher betrifft, sollen sie bey ihrerKupffer-Trnckerey nicht änderst, alß nnt ciutzelen Kupfferstücken, oder gautzenBilder- nnd »Zur Büchern handeln, Getrucktc Bücher aber zu verlegen unddamit zn handeln, ihnen allerdings verwehret sein.

Gelahrte Geist- nnd Weltliche. Was Gelehrte, so wohl Geist-alß weltliche betrifft, und Bücher auff ihre Unkosten, (mehrern GewinS undeigenen Nutzens halben, als dein gemeinen Wesen damit zu dienen) ver-legen und trucken lassen, sollen nicht mehr, wie bißhero, wenig oder viel,selbsten oder auch durch andere beym Handel anßgcschlossene Personen, ihreBücher verkaufst», oder verkaufst» lassen; doch soll ihnen nicht gewehrct oderverbotteu fein Ihre eigene Schrifstcn nnd Wcrcke, cmff ihren Uncosten truckenzu lassen, wofern Sie dieselbige Bücher eintzcl oder Pallenweiß in billigemPreiß wiederumb an Buchhändler vertauffen wollen.

Bnchhandlungsverderber. Alle die übrige, so weder vom Buch-handel, Bnchtruckern oder Buchbindern herkommen, auch leine Kunsthändler,Kupfferstecher, oder Formenschncyder, sondern von andern Handwerckcrn sichabthun, nnd mit Büchern zu handeln sich nnterstehen, sollen gäntzlich i^ssiretwerden.

Lehr Jungen, Diener, und Buchhändlers Söhne. Was dieLehr Jnngen betreffen thut, so sollen selbige, welche nicht fnnff biß sechsJahr, nach deß annehmenden Knaben anff sich habendem alter, jedoch nichtunter fünfs Jahren, bey einem rechten Buchhändler, alß ein Znng seine Zeitnnd Lehr-Jahr außgestanden, nnd »achgehend, zum wenigsten 2 Jahr alßein Diener gedienet, denen solle nicht zugelassen werden den Buch-Handelzuführen;

Was aber Buchhändlers Söhne sind, sollen nicht verbunden sein, noth-wendig bey andern die Handlung zn lernen, gleich wohl aber nicht ehe eineHandlung ansangen, sie hetten dann 2 Jahr bey einem frcmbden Buchhändlersich ausfgchaltcn, er scyc gleich ein Lehrjung oder Diener gewesen. Jedochsollen alle Buchtrucker, Buchbinder uud Kunsthändler, die bißhero neben ihrerKunst nnd Handwerck ein Koi'tiim'nt, von Büchern haben, verbunden sein,ihre Bücher (sie!), so zur Zeit der erlangten Ordnung und ^rtieul fürkeine Handluugs Diener können M88lrt werden, bey einem rechten Buch-händler zum wenigsten für einen Lehr Jungen in Diensten zu thun, wofernderselbe mit der Zeit eiucu Buchhandel zn führen nnd fortzusetzen gesiunet,auch nach verflossenen Lehr Jahren ebenmäßig zwey Jahr gleich denen Buch-händlers Söhnen in der frembde bey rechte» Buchhändler» sich auffgehaltc»hette;

Erbschaffl und Hcnrath. Dafern auch ein gelehrter, oder sonsteinige Persoh» durch Heurath oder Erbschafft, zu dem Buchhandel gelangte,soll derselbe nicht bef»gt sein, seine Handlung zn führen, sondern wofern er