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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
Entstehung
Seite
691
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Kapitels Entwurf einerNeuen Ordnung für Buchhciudler ?c.

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sich solches unterstcheii wolle, soll er verbunden sein, einen BuchhändlersDiener, alß einen Handelß provi^orvm in seiner Handlung zu halte», da-mit solche nicht in abgang komme, sondern nach denen gemachten ^rtii'nlnerhalten uud geführct werde.

Juden. Weilen die Juden ohne schew mit Büchern, so wohl Geist-alß weltlichen, nicht ohne der Christen höchsten I^p^et, handeln, auch nachabgang eines und deß andern Buchs dasselbe wieder (doch nnter frcmbdenNahinen) aufflegen lassen, und die nötigste Vncostcn, welche die Buchhändleranwenden müßen, erspahren, und sehr viel verfälschte j'äitionc.^ herfiir bringen,also daß dem gemeinen Wesen durch solche übel gctrucktc Bücher leicht eineVerwirrung vernhrsacht wird, und also ein vnwicderbringlichcr Schaden ent-stehet, der Buchhandel auch an sich sclbstcu iu großcu gesetzct wird,alß soll ihnen durch auß, ferner mit Büchern zu handeln nicht vergünstigt,sondern bey willkührlicher Strafe hiennt anßtrücklich benommen und ver-botten sein.

Nachtrucker. Damit aber auch kein Buchführer künfftiger Zeit demandern mit dem schändlichen Nachtrucken fernern Schaden zufügeu möge,soll keiner kein getrncktcs Buch aufs newe verlegen, oder trucken lassen, Erhabe sich dann zuvor niit den Jenigen Erben verglichen, so das Buch vor-hin verlegt gehabt, und deßwegen auff begebenden fall glaubwürdig zu bc-scheinen schuldig sein solle, daß Jhme von den rechten Eygenthnmbs Herrensolches zn verlegen, sehe LLitirt worden.

Damit nun manniglichen so mit Büchern handeln oder damit umbgehen,Kund möge gethan werden, daß sie sich vor Schaden fürzuschen, .und vnge-legenheit zu hüten haben, sind vorige Ordnungen und ^rtioui aufs bevor-stehende"! Reichstag zu Regmspurg angenommen, selbige stect und fest zuhalten bewilliget und oouiirmiret worden."

Ein in derselben Ratssitzung vorgetragenes anderweiteö ergänzendesAktenstück lautet:

Wcmu vnter denen Buchhändlern, Buchbinder», Buchtruckern vudvbrigen Bücher verkauffcrn eine ordnnng gemacht sein wird, die ordnuugcufest vnd steet bey ansetzung einer nahmhafftcn straf vnd Vermeidung Kaiser-licher Vngnadc zu halten, so wird es sich auch gar leicht schicken, daß manndie Bücher inn billigem Preiß wird stellen können, zumahlcn, wann die^uetores vermerckcn, daß man ein ander, wegen wider aufflcgnng der Zweitendritten vud mehrer Lckition des abgangenen Buchs nicht versteigern dörsfe,dann durch solche Versteigerung die Bücher vnmüglich' wohlfo.il können gcstelletoder verkaufst werde», sonderlich, da man Bogcnweiß vielen ^uetoridus dieArbeit allzu hoch vnd unerträglich bezahlen muß.

Wodurch es dahin gekommen, daß theils vngeschickte vnd cigennüzige

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