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Die „bereinigten Punkien" von 1669,
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können und mögen ergänzet wrrdcu, uebeust den vslecten gegen einer clis->:rotin» gleicher maßen dem Vcrläger cinzuhüMgen schuldig sein, und alsoKein einzig I'Ivmiüar weder vor sich noch die Gesellen zurückbehalten, undda einiger darwiedcr handeln solle, soll Er von Einem Hochl, ^lgxistratder Statt, alwo Er sich befindet und geseßcn, nicht allein hochsträfflich an-gesehen, sondern auch seines Ehrlichen Nahmens cutsezet und Keine trnckcrcymehr zu führen tüchtig geachtet werden,"
Abschnitt: Buchbinder, lautet: „Die Buchbinder sollen Keine Bücherverlegen oder trucken laßen, sondern bey Ihrem Band bleiben, welche aberuebenst Ihrem Handwcrckh einen Laden haben, die sollen schuldig sein, dierohe Nirtorien von den Buchhändlern zu lauffeu."
Abschnitt: Kunsthändler unö Formschneider, am Ende lautetdermaßen geändert: „— >— jedoch daß sie solche gleich den Buchtrnckernnicht »erstechen, sondern in billichem Preiß vertauffen."
Abschnitt: Gelehrte, Geist, und Weltliche, lautet am Schlüsse
jetzt so: „--in billichem Preiß vertauffeu, aber mit andern Büchern
zu handlen und in frembde Handlungen sich einzumischen, wie bißhero ge-schehen, soll Ihnen allerdings vcrbvtten und ganz uud gar uicht gestattetwerden."
Abschnitt: Buchhandlungöverderbcr, ist am Schlüsse noch beige-setzt: „und zu der Buchhandlung nicht gelassen werden".
Abschnitt: Lehr Jungen, Diener :c. Absatz 2 hat folgende Zusätze
erhalten: „--die Handlung zu lernen; Ebenmäßig mögen nnd Können
der Buchhändler hinterlaßcne Wittiben nnd Töchter r<zspe<:tivo Ihre Männer,^uL<;es8or<zs und Erben, ob sie sich schon an andere dem Buchhandel nichtzugethane Personen verheurathen, wie auch diejenige, auff welche eine Hand-lung durch LueeessionLin vvl nniver^nlt-m vol 8in^ular»n zulombt, plL-nissimo ^uro die Handlung fortführen uud die Ihrige cnntinniren. AberBnchtruckcr, Buchbinder und Künstler, welche ins Künfftigc neben IhrerKunst und Handwcrckh ein Lurtimknt von Büchern haben wollen, solleuverbunden sein, Ihre Söhuc, so zur Zeit der erlangten Ordnung vor KeineHandlungsdiener Können pu8-,irt werden, bey einem Buchhändler zum wellig-sten für einen Lchrjungcu in Dienst ^u thun, wofcrne derselbe mit der Zeiteinen Buchhandel zu führen gesinnet, auch nach verflossenen Lehr Iahren2 Jahr in der frembde bey Buchhändlern sich anschalten."
(Infolge dieses Zusatzes fällt der nächste Abschnitt weg.)
Abschnitt: Juden, ist am Ende beigefügt: „— — mit Bücheru zuhaudeln und trucken zu laßen" -e., ferner nach „vcrbotten sein"; „welch?ciber nothhalber Bücher an schulden, oder uudervfaud an Zahlung, annehmenmüssen, die sollen den ordentlichen weg des Rechtens brauchen, solche auß-klagen und öffentlich sunnsstii cn, uud im geringsten uicht under der Hano