Kapitels
Die „Vereinigten Punkten" von 16W.
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stiickwciß verhandeln und vcrtauffcn, auch sollen Sie von dcuen Büchern, soalbereit in Ihren Händen sind, eine ordentliche uud auffrichtige Spl-eitioationuns zustellen".
Abschnitt: Nachtrucker ist in „Nachtruckung alter Bücher" geändertund am Schlüsse noch Folgendes beigesetzt worden: „Dafern aber ein Buchin 10 biß 20 Jahren gemangelt, die rechtmäßige Erben nicht znr Handoder bekant, und jemand solches Buch wieder zu truckcn und auffzulegcuVorhabens, mag es wohl mit dieser oonclitiou geschehen, daß, woferne dasBnch verfertiget, und die rechtmäßige Erben sich alßdann angeben sollen,soll der Verleger schuldig sein, denselben einen billigen recumi>siis davor znthun, oder Ihnen solches gegen erstattnng seiner angewendeten Anßlagen undUnkosten nebenst einem Rveompens vor seine gehabte mühe und außgelegtcgelder zu übcrlaßen."
Dann sind noch folgende neue Abschnitte hinzugesetzt: „Nachtruckenneuer Bücher. Nicht weniger solle eS einigen Buchhändlern erlaubt sein,einiges Buch, daß Ein, Zwo, oder mehrmahl gctruckt worden von dem^utlwre, ist er noch am leben, abzuhandlen, soferne denen Ersten Verlegernsolches versprochen, sondern alle Contra te, so die Ersten Verleger mit denen.^uttiorilms, wegen cmffleguug derer Bücher, gemachet nnd geschlossen, sollenallerseits unverbrüchlich gehalten werden, und niemant befugt se >i, denselbenznwieder sich einzumischen oder solche wercke aufs art und weiß, wie die auchaußgesounen werden mögten, an sich zu bringen.
Weilen wir auß allernnderthänigstem gehorsamb, so wir Ihrer Kays.Maytt. schuldig, alle ?rivil«ZAia, so dieselbe an Außländischc und außer demRömischen Reich geseßcne, ertheilen, allergebührlichst respoetiren nnd dencn-selben gehorsambst nachgelcben müßen, hingegen aber sehen und erfahren,daß dergleichen Außländischc diejenige ?rivile<;ia, so unß von Ihrer Kays.Maytt. ertheilet werden, nicht achten, sondern zu Ihrer Kays. Maytt. alßhöchstem Oberhaupt höchsten vernnchrung nnd unserm großen schaden dar-wicder handlen- Alß ist unsere,nothtringendc Pitt, hierin diese nachtrück-liche Verordnung thun und ergehen zn laßen, daß, so Künfftig darwiedergehandelt werden solte, wir Uns unseres schadens halber gegen die thäterso wohl an Person alß Ihrem gutt, wo sie im Römischen Reich zn be-trettcn, erholen mögen, damit jedermann bey seinem erlangten I'riviltjZiosicher sein möge.
Bücher-Äuctiones. Nachdeme die Bücher ^uetiono« znr Mcßzcitsehr schädlich und bey den Buchhändlern in Teutschland niemals üblichengewesen, in dem diejenige, so die andern wegen außgcnvmmener Bücher (Zah-lung) zn thun schuldig, solches gelt mehrentheils bey den .VuMonen anwendenund außgebcu, hingegen Ihren rechtmäßigen (-rölliwren welche Ihre Rechnungdarauff gestcll gehabt Ihre schuldforderung einzunehmen, emwcder gar nichts