726 Sck)reiben der Evangelischen Reichsstcinde vom !!> Mcirz sZchntes
Tendenz, einzuschläfern. Johann Georg hatte auch nichts Eiligeres zuthun gehabt, als in gewohnter sächsischer Weise mit seinen? Generalevom 27. Februar 1686, mutg-tis mutanckis, einen förmlichen Abklatschjenes Patentes für Sachsen zu publizieren.
Glücklicherweise überging der Bericht des sächsischen Oberkonsisto-riuius vom 25. Februar 1686 — vielleicht unter dem Eindruck, welchender erst kurz zuvor erfolgte Widerruf des Edikts von Nantes selbst aufden verbissensten Lutheraner machen mußte — den Zwischenfall mit demWerke Zwingers, faßte nur die große Gefährdung der protestantischenLitteratur und des sächsischen Buchhandels ins Auge und befürwortetedeshalb die Unterstützung des frankfurter Rats.
Dem entsprechend fand denn endlich unter dem 31. März 1686 dieJntercession der Evangelischen Reichsstände statt. Sie tritt energischerauf, als in frühern Jahren, ja geht zu Anklagen über und zeigt, daßdie Retlamanten infolge des immer erneuerten Andringens des kaiser-lichen Hofes bedenklich geworden waren. Das Reklamationsschreibenzeichnet sich der Zaghaftigkeit gegenüber, welche in der Führung Kur-sachsens und in den Vorschlagen seiner Räte unverkennbar ist, vorteilhaftaus. Diese hätten am liebsten den kaiserlichen Hof durch die Zusiche-rung energischer Handhabung der Censur im eigenen Lande und des Er-lasses neuer Censurverordnungen — durch eben jenes Generale vom27. Februar 1686 allein — begütigt und Frankfurt seinem Schicksalüberlassen
Das Schreiben der Evangelischen Stände ist für den Abschluß derhier zu schildernden Periode bedeutsam genug, um es in seinen wesent-lichen Teilen in sxtsn8o einzufügen:
„Alldicweilen doch aber sonsten insgemein die Lognition und Lonüs-eatiou der Bücher, vermög der Reichs-Lonstitutionen .... denen Stän-den des Reichs und jedes Orts hoher Obrigkeit zustehet, auch in speeieder zn Franckfurt bis daher guten theils alleine noch im Rom . Reichüorircndc Bücher-Handel einen nicht geringen Anstoß leiden würde, wennans bloßes Begehren des Bücher-<üvmmi«8arii ein Buch zn vonüseiren, derAaxistrat sofort darein oouäesveiulircn, oder doch, da er widriger Meynung,ab exeoutione anfangen, die Bücher verarrestiren und in Verwahrungnehmen, und die Sache sodann an Ew. Kays, May. Neichs-Hof-Rath zudesselben Entscheidung berichten solte, indcme solchen falls wohl kein Bnch-fiihrer es mit seinen und zumalen denen Evangelischen Büchern auf eines