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Quellennachweise und Anmerkungen.
werden solle, die Lädeu und Gewölbe, welckie sie um und in der Buchgasse hätten,innerhalb 14 Tagen zu räumen, die Bücher in ihre Gasse zu trcmsferiren, wederfür sich selbst noch für andere hausieren zu gehen, keine Bücher mehr, sie seien ge-bunden oder ungebunden, und was dem Buchhandel angehörig an sich zu bringenvder Geld darauf zu leihen, im Gegenteil aber die verpfändeten Bücher ohne Ent-schädigung herauszugeben. Wie gewöhnlich, wu.'de diese Vorschrift natürlich ent-weder nicht befolgt, oder umgangen. Ein neuer Streit entbrannte im Jahre 1695.Unter dem 7. Januar kamen Nathan zum güldenen Strauß (der Sohn von Anselmzur Meisen) und David zum Schiff abermals mit ver Bitte bei dem Kaiser ein,sie bei dem ihnen erteilten Buchhandelsprivilegium zu schützen, da die Buchhändlervon neuem gegen sie vorgegangen wären oder vorgehen wollten. Sie ließen keinBuch drucken, hätten also keinen andern Verlag als, was die Buchführer bei ihnenversetzt und weil sie es nicht wieder eingelöst, als Zahlung anheim gegeben hätten,oder auch gar verkauften, und wenn sie ja etwas Neues druckten, geschähe es nur,um alte ihnen versetzte und anheim gegebene Bücher au den Mann zu bringen.Nach einem Bericht an den Kaiser vom 23. März 1695 -hatte aber der Rat denJuden anbefohlen von äs,to an kein? Bücher mehr zu kaufen oder sonst an sich zubringen, auch des Buchhandels außerhalb ihrer Gasse sich zu enthalten und zu demEnde ihre „Kammern" und Gewölbe, die sie sonst in der Stadt hätten zu räumenoder doch, so viel sie zum Vertriebe an Büchern nötig hatten, in ihre Häuser zubringen. Hierauf sollten erwähnte Niederlagen und Gewölbe geschlossen werden,doch so, daß so oft sie etwa eines Buches bedürftig, solches ihnen verabfolgt werdensollte. Mitten in der Zahlwoche war dieser Beschluß auch unter Assistenz mehrererBuchhändler ausgeführt worden. Nach Vorschlag der christlichen Buchführer solltendann die Juden innerhalb Jahresfrist sich der in ihren Händen befindlichen Bücherentledigen, die dann noch übrigen aber durch Auktion verkaufen. In einer aber-maligen Eingabe an den Kaiser, vom 29. April 1695, sagen die Juden, sie hättenfür mehr als 10000 Gulden Bücher annehmen müssen; sie seien aber nochmalserbötig, wenn die Buchführer ihnen alle ihre Bücher zu dem Preise, wie sie solchean dieselben verhandelten, gegen bare Zahlung Zug um Zug abnehmen, auch wassie schuldig mit barem Gelde bezahlen würden, alsdann des Buchhandels sichgänzlich zu enthalten. Diesen Vorschlag aceeptierte man in Wien . Am 20. Sep-tember erhielt endlich der kurpfälzische Kamnierpräsident Freiherr von Sickingenden Auftrag, in Gemeinschaft mit dem Reichsfiskal, der Bücherkommission und demfrankfurter Rate einen gütlichen Vergleich zu versuchen, falls dieser aber nicht zuStande komme, den Buchführcru und Konsorten aufzugeben, daß sie den Judenihre vorhandenen Bücher gegen billigen Preis auf einmal abkaufen, wenn sie sichaber dazu nicht verstehen wollten, denselben den freien Verkauf während der Messeuud bis auf weitere Verordnung verstatten sollten. Die Verhandlungen scheitertenaber au der Renitenz des Rates und an dem Kostenpunkte. Der Reichsfiskal ver-langte nämlich für Reise und Aufenthalt in Frankfurt 200 Thaler Entschädigung,und diese sollten die Juden vorschießen. Diese erklärten sich endlich zu Hergäbeder Hälfte bereit, während die christlichen Buchführer, die die andere Hälfte tra-gen sollten, sich dessen weigerten. So blieb die Sache auch diesmal ohne Resultat.