Quellennachweise und Anmerkungen.
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nnd 1512 haben auf dem Titelblatt die Notiz: <^uiu i>rivil?^i» vs <zuiL -vu,1s»tI^oc: npus intrs. tsinpu8 >Istsrmir>atuM iwpriinei's 8uli ^sv-r in en promui-xanck-t. Daß es sich hier um ein noch nicht impetriertes, sondern mir erwartetesPrivileg handelt, geht daraus hervor, daß die Zeitdauer des Privilegiums nichtfixiert, und die Strafe für den Nachdruck nicht genau angegeben, sondern als eineerst zu statuierende bezeichnet ist. Bergl, Stintzing, Geschichte der populärenLitteratur des röm.-kanon. Rechts in Deutscht. Leipzig 1867. S. 428—430.Z?) Patent Kaiser Leopolds I. vom 4. März 1662.
ss) Mandat Kaiser Maximilians II. von 1569 (s. Note 54); InstruktionKaiser Rudolfs II. für die kaiserliche Bücherkommission vom 15. März 1608. (s. 21).
Z9) Vergl. Kirchhofs, Zur ältern Gesch. der kursiichs. Privil. Im ArchivVII, 149 fg., VIII, 46 fg. Die kurf. sächs. Bücherkomm. zu Leipzig . Archiv IX,77—79. 119 — 121. So wird iu einem (im frankfurter Archiv befindlichen)kaiserlichen Anschreiben an den frankfurter Rat vom 4. Juli 1640 gesagt, das fürdie 8ummg, IKsoloZiLÄ Oivi 'Ib.omg,s ^czuiuatis weylandt Arnoldi Hitrats zuKöln nachgelassener Wittib Katharina von Berchem erteilte Privilegium sei „sowolallen Buchdruckhern vnnd Buchführcrn iu Cölln; alß auch sonnsten aller Orttcn"insinuiert worden.
40) In der Vermahnung an die Drucker s. oben Anm. 4.
41) Vergl. Mahnruf an die Nachdrucker von Michael Schmück in Schmal-kalden, Drucker und Verleger von Cyr. Spangenbergs Adelsspiegel, von 1591, ab-gedruckt im Archiv V, 310 fg. — „Als wil ich jeden Drucker vnd Buchhändlerfreundlich gebeten, anch zugleich trewlich gcwarnct haben, sich des Nachdrückens oderVerlags dieses Buchs, zu abbruch vnn Verhinderung meiner Narung zu enthalten,damit er jm nicht von Gott das vudeheu vud mißsegeu zuziehe, vud ich also jnwie reich vnd ansehnlich er auch sey, für einen Dieb öffentlich achten vnn procla-mireu müße, weil er sich mit seiner gcwinstsucht Wider Gottes verbot vnd seineigen Gewissen, im nugenschein vnn mit der that für einen solchen selbst dargibt."
42) Sehr klar tritt dies hervor in dem betreffenden Passus der (im fraukf.'Archiv befindliche») „Beschwerde sämmtlicher hier (in Frankfurt ) anwesenden Buch-händler gegen die ihnen jüngsthin zngemnthete lieffernng der oxeivplsrien vndtaxordnung" «verlesen im Rat am 8. April 1663). Hier wird Klage geführt, „daßbiß anherö viele sich kecklich vnd srcvclmüthig vnterstaudeu, anderen diejenigeBücher, so etwa» bcrühmbt oder im gutem abgang seien boßhaffter weiße, dem gc-bott Gottes Christlichen liebe vud aller erbarkeit schnurstraks zu entgegen, nachzu-trucken vnd andern das seinige abzuschneiden, ohnangcsehcn sie darzu das geringsterecht nicht haben vnd der rechtmessige besitzer solche dem ^utori thewer abkauffenoder sonsten ourn onere an sich bringen vnd die erste gefahr, ob solche bücher ab-gehen, oder zu seinem höchsten schaden liegen bleiben, vnd macul^wr werden mög-ten, außstchen müssen, daß also solche nachtrnckcr, welche nicht weniger als ew„riilien kurti damit begehen, gedoppelte» vnd mehr vorteil von dem rcchtmessigcnbesitzer gemessen, welches verantwortlichen Vorteils sich absonderlich biß auhero dieaußländischcn vnd iu sxsvis etliche Holländer bedienet, welche, nach deine sie wohlwissen, vnd bev sich selber überzeugt, daß solches nachtrucken ahn sich selbsten vn-recht, vnd zwar so viel die pi-ivilL-iirtcn antrifft, der Autorität solcher hohen ?otsn-