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Geschichte des deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert : mit 3 lithogr. graph.-statist. Taf. / Friedrich Kapp. Aus. d. Nachlasse d. Verf. hrsg. von d. Histor. Komm. d. Börsenvereins d. Deutschen Buchhändler
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Quellennachweise und Anmerkungen.

taten, daher die Privileg!». (Ispenctiren, zu wider, der vnprivilegii-tcn aber Gottesbcfehl vnd erbarkeit entgegenlaufet, iedannoch solches lasters sich gelüsten lassen"4Z) So heben die wittenberger Verleger der von Luft gedruckten LutherschenBibelübersetzung, Goltz, Schramm und Vogel, in einer wegen des Nachdrucks, dender leipziger Buchdrucker Nickel Wolrabe von dieser Bibel veranstaltete, an HerzogHeinrich von Sachsen unter dem 20. November 15>3l> gerichteten Eingabe hervor,daß, da Wolrabcsonnst onc dieses Buch seine narung dauon zu suchen andereviel geschriebene vnd getruckte bucher haben mag, die Im onverhindert... Nachzu-trucken erlaubet vnnd zugelassen", ersich der bibel, welche wir vnterhandcn haben,Noch wol eine Zeit lang enthalten, vsf das einer den andern nicht mutwillig inschaden thue", und bitten daher, der Herzog möge verordnen, daß in seinen Landenvon feiten des Wolrabc oder von irgend einer andern SeiteJnn 2 oder 3 Jahrenmit nachtruck der ganzen bibel vnns keine Hinderung oder schaden zugewandt wer-den". (Nach einer Mitteilung von A. Kirchhofs.)

44) Vergl. A. Kirchhofs, Die Anfänge des leipziger Meßkatalogs imArchiv VII, 103. Dies gilt unter anderm von der Auslassung des Buchhänd-lers Henning Große zu Leipzig in dessen auf die Denunciation Abraham Lambergswegen angeblichen Nachdrucks seines Meßkatalogs dem leipziger Rat cingereich-'ter Verteidigungsschrift vom 12. Mai 1602 (mitgeteilt von A. Kirchhofs imArchiv VII, 104 fg.). Hier wird geltend gemacht, daßim Reich vnter denBuchhendlern vnd Drückern diese gewonheitt ist, wenn ihr Zwei zu vnterschiedenenstundcnn bey der Obrigkeit, so die iri8psetion hierüber hatt, sich angeben, vnd einBuch drucken zulassen zuuorstatten, ansuchen, daß alß denn der ienige, so zumerstenn angesucht, darbej geschutzet, vnd der ander abgewiesen werde, vngeachtt daßweder der Erste noch der and. einig Privilegium vorzuzeigen hatt, Aufs welche Ge-wonheit auch ein Erbar Rath zu Franckfurt am Mayenn ohne alles wiederredennzuerkennen vndt zu cteoretireia pflegctt, Wie ich berichtet wordenn ans dengründe, weil das Werk vorhinn in uullius ivpograxdi sut dikliopolas doois,das es demnach des oeeupantis werde". Wenn es weiter heißt:Ja wasnoch mehr ist. Wenn einer ein Buch vorhinn frey vnd sicher, doch ohne Privilegiengcdrucktt vnd vorhandelt, Vnd ein anderer hernach darüber Kayserlich Privile-gium auswirckett, Pflegtt ermelter Rath zu Fronckfurt die erstenn bey seinerxosssss neben den privilegio zuschutzen", so liegt dem wohl nur die Thatsachezu Grunde, daß gegen den, welcher ohne Privilegium ein Buch gedruckt hatte,normalerwcise nicht von dem wegen Nachdrucks vorgegangen werden konnte, dererst später eben dasselbe Buch druckte, dafür aber ein Privilegium gegen den Nach-druck auswirkte; obwohl vom fiskalischen Standpunkt aus mehrfach eine anderePraxis beobachtet wurde.

<s) Mitgeteilt im Archiv II, 237 fg.

4K) Osrpöov, Lsuscl., ^urisxrucksiitis, eel!lssi»8t>i<zs, Ii. II, ?. 25 clsk. 414.Nvvius, Döl:i8ioiiö8 8v.per eau8is xrssoipui8 ad 8upr. Regiuro IridnusI ^Vi8»inarisn8s äelatis p. 8 äseis. 433, will die Frage, ob es recht sei, über Schul-bücher einen Verleger allein in einem Lande zu privilegieren, nicht unbedingt be-antworten, sondern meint, es hänge dies ganz von den Umständen ab.

4?) Vergl. A. Kirchhofs, Die kurf. sächs. Bücherkommission. Im Archiv IX, 94.