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Quellennachweise und Anmerkungen.
dessen Scheine, allerlei untüchtige Sachen drucken ließen, noch den in den Privi-legien enthaltenen Bedingnisscn nachkämen, noch die Exemplarien lieferten" (Orth,Von den berümtcn zwocn Reichsmcssen, so in der Reichsstadt Frankfurt a, M. jäh»lich gehalten werden. Frankfurt a. M. 1765. S. 505. Auch bei Pütter, Bücher-uachdruck. S. 17«. A. Kirchhofs a. a. O.S. 100.)
55) Abgedruckt bei Püttcr, Büchernachdruck. S. 120—122.
,',«-) Darüber wird geklagt i» dein Gutachten der leipziger Buchhändler übereine Reform des Buchhandels vom 30. März- 1667 8nd 5, abgedruckt bei A.Kirchhofs, Ein Reformvcrsuch. In, Archiv I, 82. Doch kommen solche Klagenbereits im 16. Jahrhundert vor. (A. a. O. Anm. Und in einer Verordnungdes Kaisers Leopold I. an den Bücherkommissar von Hörnigk vom 1,?. März 1662,worin dieser angewiesen wird, dem Vertriebe französischer und holländischer Nach-drucke entgegenzutreten, „gegen die übertretter auch mit ziemblichen straffen derCoQÜsvationsn der Bücher oder ^xenlixisi-isii und in andere Weeg, allermasscnmit andern mchrmalen beschehen" vorzugehen, wird eine Ausnahme gemacht fürden Fall, „daß den Außländern gleichfals von unsern vorfahren Rom . Kaysern odernns darüber xrivilsxia. imprs^oria ertheilt worden seyen". (Im frankfurterArchiv.)
5?) Vergl. A. Kirchhofs, Beiträge. II, 59. In der Nachdrucksklage desBuchhändlers Wendel Rihel von 1536 (Archiv V, 88—93) hebt der Kläger her-vor, daß der Beklagte sich auf eiu kaiserliches Privilegium stütze, welches ihm dasRecht einräume, „auch der vorgetruckten Bücher nachzutrucken, so er sie gemehrcthabe" (a. a. O. S. 88). S. auch A. Kirchhofs, Die Anfänge des Leipz. Mcß-katalogs. Im Archiv VIII, 119.
5«) So wird in der kursächsischen Verordnung vom 9. Juli 1612, welche dieBücherkommission anweist, die Buchhändler und Verleger zum Nachsuchen der Er-neuerung der Privilegien beim Regierungswechsel anzuhalten, angedroht, „do eineroder der ander inn gesagter frist Solchem nicht würcklichen nachsetzen wurde, das siealsdan bernrter?rivilexisv genzlich verlustig, vnd wir dieselben andern zuertheilcuwißcn wollen". (Bei N. Kirchhofs, Zur ältern Gesch. der knrsächs. Priv, imArchiv VII, 152.)
59) In einem auf Beitreibung der Pflichtexemplare gerichteten Reskript derknrsächs. Regierung vom 29. November 1695 heißt es: „So habet ihr deswegen ge-nauere Erkundigung einzuziehen auch da sie sich der lieferung, indem doch wegen desPrivilegs ihnen diese Bücher Niemand nachdrucken dürffen, ferner verweigern, esdurch den Bücher?is<!al, daß solche I'i rvilsAia vsspirst uud aufgehoben seyn sollen,den andern Buchhändlern votitioiren zu laßen, damit wo ein oder der andere dar-umb anhalten woltc, er sich des wegen bey Unß gehorsambst anzumelden hätte."(Bei A. Kirchhofs, Die kurf. sächs. Bücher-Komin. Archiv IX, 169, Anm. 74:vergl. das. S. 127.)
so) Da die Privilegien auch für iu Zukunft erscheinende Bücher gegeben wur-den, so kam es vor, daß mehrere Jahre nach Auswirkung des Privilegiums ver-gingen, ehe das Bnch herauskam. Zwar sollte nach den Anordnungen der knr-sächsischen Behörden lBericht der tursächsischcn Bücherkommission vom 20. Januar1657) darauf gedruugen werden, daß die privilegierten Bücher innerhalb zweier