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Quellennachweise und Anmerkungen.
druckte und in Zukunft zu druckende Bücher, worin allen Beamten und Unterthanendes schwedischen Reichs anbefohlen wird, „daß sie nicht verstatten, den Buchdruckern,Buchhändlern und Buchbindern aber selbsten, daß sie keine Bücher, so von NicolasMollyn ... oder seinen Erben, in was Sprachen dieselben auch gedrucket weren,ufs Neue uflegen, umb- und nachdrucken oder, da sie außerhalb unsers Reichs vonAndern uferleget und nachgedrucket weren, keineswegs in unserm Reich und zu-gehörigen Provincien verkaufen, noch durch Andere verkaufen lassen". (Stieda, ZurGeschichte des Buchhandels in Riga . Im Archiv VI, 131.)
«6) Im Jahre 1612 wird dem wittenberger Theologen Leonhard Hutter einPrivilegium gegeben für seine sämtlichen nicht nur bereits erschienenen, sondern auchnoch erscheinenden Werke. (A. Kirchhofs, Zur ältern Geschichte der kursächsischenPrivilegien. Im Archiv VII, 147.) Erst gegen das Jahr 1616, meint Kirchhofs(Archiv VIII, 47), scheinen in Sachsen die Generalprivilegien ganz außer Gebrauchgekommen zu sein; Henning Große in Leipzig verzichtete freiwillig auf das seinige.
6?) In Riga war z. B. im Jahre 1S91 Nikolaus Mollyn zum Buchdruckerund Buchhändler der Stadt bestellt und erhielt zugleich ein Privilegium auf denausschließlichen Betrieb des Buchhandels unter Schonung und Anerkennung aller-dings des Weiterbetriebs eines bestimmten bereits bestehenden Geschäfts. („Undweil er Mollyn auch eine bestalte LibliotKöoam, darinnen ein Jeder dieser Stattgelegenheit nach seine Notturft an Büchern, Calendern, Bildern und gemalten Brie-fen wird haben können, als sol nunmehr und vortan, außerhalb Hillebranden (Geth-man), von benenten Parcelen oder sonsten allem was zum Buchladen gehören möchtenoch heimlich oder öffentlich fehl zu haben noch lengst die Gassen oder in dieHäuser zu bringen und zu verkaufen nicht zugelassen und gestattet werden." Stieda,Zur Geschichte des Buchhandels in Riga . Beil. III im Archiv VI, 131 fg.) Unddieses Privilegium wurde im Jahre 1597 (unter dem 25. Juli), als Mollyn seinenSchwiegersohn Peter van Mercn mit Genehmigung des Rats als Geschäftsteil-nehmer angenommen, für diese beiden mit der Maßgabe wiederholt, daß die frem-den Buchhändler während des Jahrmarkts 14 Tage lang dem alten Gebrauch ge-mäß Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels feil haben dürften. (Stieda,a. a. O., Beil. I S. 130 fg.)
ss) A. Kirchhofs, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission zu Leipzig . Im ArchivIX, 168 fg., Anm. 73. Es handelt sich um ein Buch, welches Johann Große'sErben in Leipzig mit kaiserlichem und kursächsischem Privilegium verlegt hatten.Nachdem, wie es scheint, das Buch eine Zeit lang vergriffen, auch das kaiserlichePrivilegiuni abgelaufen war, erwirkt Hermann Dehme in Köln ein kaiserliches Pri-vilegium für dasselbe Buch. Nun stellt der leipziger Magistrat auf Bitten derleipziger Buchhandlung, die jetzt sich entschlossen hatte, eine neue Auflage zu ver-anstalten und das Privilegium erneuern zu lassen, an den kölner Rat das Ansinnen,den Dehme von seinem Unternehmen abzubringen. Der kölner Rat weist in seinerAntwort (vom 24. Juni 1691) darauf hin, daß in dem Unternehmen des Dehmekein Grund zu einer Beschwerde für Große's Erben zu finden. In den diesemSchreiben beigefügten Auslassungen Dehnie's, in welchen geltend gemacht wird, daßer das kaiserliche Privilegium ausgewirkt habe, weil seine an Große's Erben ge-