852
Quellennachweise und Anmerkungen.
unter dem 28. April desselben Jahres erstatteten Bericht (gleichfalls im frankfurter Archiv) heißt es, daß sich die zum Bücherwesen bestimmten Deputirten des Ratsmit dem Bücher-Kommissar in öen Laden des Leers begeben hätten, daselbst zwarkeine Exeinplare des fraglichen Buchs vorgefunden, vom Faktor des Leers aber denBescheid erhalten hätten, daß solche im vorigen Jahr vorhanden gewesen, seitdem jedoch»icht mehr nach Frankfurt gebracht würden; weshalb in Gemäßheit des erhaltenenBefehls -sämmtliche Bücher mit Beschlag belegt wären. Noch deutlicher tritt unsdas ganze Verfahren entgegen in einem Anschreiben des Kaisers Leopold an denBücherkommissar Sperling vom 3. September 1669 (frankf. Archiv). Dasselbelautet: „Lieber gethreuer. Aus hieben gefügter Abschrift ersiehestu mit mehrerem,welcher gestalt, Vnser auch lieber getreuer Hannß Friedrich Spoor, Buchsührer zueStraßburg uns Klagent hinterbracht, wie Philipp Andreas Oldenburg vnnd HannsHermann Wiederholt die oxsra I^iirinaei (worüber Er.noch in ^c>. Sechzenhundertvier vnnd Sechzig Vnser Kays. krivilsKimn lraprsssoriura auf zehen Jahr er-halten) vnder dem auch hiebey liegenden veränderten titulo ietzgedachtem vnßeremKays. xri>ilsgic> schnurrstrackhs zuewieder und zue seiner des Spoors unwieder-bringlichen schaden nachzuetruckheu sich freventlich unverstanden haben sollen; Mitvnderthenigster Pitt, das wir Jhme wieder solche sttsutata bey seynem erlangten?riviisgio gnädigst handthaben, vnnd die Lontra,vsrttyr .s8. in die äiotisrte straffwürckhlich gefahlen zue sein vselsrisren wollen. Gleich wie nun wir änderst nicht be-finden können, als dz solche des Oldenburgs vnnd Wiederholts angezogene Auflag in8ulist,Äitti» eben die ienige oxsrs seyen, über welchen vorermelter Spoor von Vns gnädigst xrivilsAirt worden, vnnd derselbe solchem nach sowohl ennelten Bnserem?rivi1sxic> als dem Klagenden Theilt zum Nachtheil vorgenommen, vnnd daherokeineswegs nachzuesehen sehe. Also vnnd damit dz Bücherwesen umb so mehr ingutter ordnung und ein ieder bey seinem erlangten krivilsgio aonssrvirt vnd schad-lvß gehalten werde; befehlen wir Dir hiemit gnädigst vnnd ernstlich, dz Du hier-über ein wachsambes Aug haltest, Vnd dafern obbedeuteter nachtruckh dorthin nacherFranckfurth oder der orthen gebracht alda äistr^liirt oder feil gehalten werdenwolte, Du ohne ferneres ruecksehen soforth nicht allein alle Dxenixlkrig. wecknehmest;Sondern zuegleich auch von dem Truckher oder Führer solcher nachgetruckhten oxe-rum die in vorangezogenen Vnserem xrivilsxio enthaltene straff zwölff Marckhlötigen -goldes würckhlich eintreibest vnd zue Handen bringest. Allermaßen wir danzue den ende im hiebey liegenden (wie Du aus der Abschlifft ersehen wirst) demMagistrat der Statt Franckfurth gnädiglich anbefehlen, dz er Dir dabey die handtvnaußgezogen nachtrucklich bietten vnnd reichen solle." Ein diesem entsprechendesAnschreiben erging unter demselben Datum an den Rat von Frankfurt .
so) Kursächs. Rcskript vom 13. Mai 1620 (s. A. Kirchhofs a. a. O. IX, 80).
ui) Bergl. oben Kapitel 9.
S2) Kursächs. Reskript vom 5. Nov. 1636 (Loäsx ^uKustsus. I, Sp. 411 fg.,im Auszüge mitgeteilt von A. Kirchhofs a. a. O. S- 75 fg.). Das Reskriptwar hervorgerufen durch die Beschwerde des durch den Bertrieb der Nachdrucks-exemplare beeinträchtigten Buchhändlers über das Stadtgericht, weil dieses „ihmekeine ^xeoution mitgetheilet, sondern er von ihnen in weitläufftigen ?i-oesss ge-zogen werden wollen",- und es heißt in demselben: „Nun befremdet Uns solche