Quellennachweise und Anmerkungen.
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Begünstigung derer Stadt-Gerichte bey euch nicht wenig, sintemahl über unsere,zumahl eigenhändig unterschriebene, und mit Unserem Chnr-8sorst besiegelte?rivi-le^ia, weder euch noch ihnen, oder iemand anders, ohne Unsere Lonosssiorl keinevoZQition und vsoision, sondern Uns allein, euch und ihnen aber nur die bloßeÜxeontion zustehet."
sz) So War ein zwischen dem Sekretär Christoph Mylius in Halle undJohann Hoffmann zu Nürnberg wegen der IZxistoloAi-kxtiig, l-orrsow ausgc-brochener Nachdrucksstreit durch einen Vergleich der Parteien beendet. Das Ober-konsistorium zu Dresden erklärt jedoch (in einem Reslript vom 19. Dezember 1679),daß diefer Vergleich ohne Einfluß auf die durch deu Nachdruck verwirkte Strafewäre, indem es hervorhebt: „seind wir doch nicht geincinct, Unsere Privilegs unddarinn enthaltene straffe nach eines ieden gefallen vlncUren zn lassen." (Vergl. A.Kirchhofs a. a. O. S. IM fg., Anm. 61—63.)
«4) In einem Bericht der kursächsischen Büchcrkommissivn in Leipzig vom23. Juni 1679 an das Oberkonsistorium in Dresden heißt es: „besage vorhandenergndstr. befehlichc, Kvtsn und rs>;ist!-!rt.ui'vn über hundert Jahr her von Uns, demRathe und nun eine Zeit lang oolljunotim, von der gdgst. angeordneten Lom-Mission, nach Möglichkeit fleißig gehalten worden, also ist an dem, und bezeugenebenfalls die ergangenen aota , daß mit wcgnehmung der büchcr nicht alsofort zu-verfahrcn, noch denen leuten zu beobachtung ihrer Nothdnrfft die in E. Eh. Tnrchl.landcsordnung gdgst. verstattete Mittel abzuschneiden, sondern, bcvorab wenn deswegen von einem xrivkto, oder auch von Ew. Chf. Dnrchl. allhier verordnetenbücher ?is<:al geklaget wird, die Partheien gcnngsam zu hören, folgends von unsuuterthänigster bericht zu erstatten, ingleichen was sonstcn zu erinnern von denenLoiniriissÄriöii oorl^unotim, oder auch von uns, dein Rathe allein, gehorsamst zuverrichten, gestalt solches vor ein stück unserer des Rathes ^nrisäistion zn achten."(Abgedruckt bei A. Kirchhofs a. a. O. S. 124.)
ss) So in der Verteidigungsschrift des leipziger Buchhändlers Henning Große auf die Denunziation Abraham Lambergs wegen angeblichen Nachdrucks seines Meß-katalogs vom 12. Mai 1602 (bei A. Kirchhofs, Die Anfänge des Leipziger Mcß-katalogs. Im Archiv VII, 109).
ss) So in der Denunziation des Abraham Lamberg gegen Große vom 18. April1599 (bei A. Kirchhofs, Weiteres über die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. ImArchiv VIII, 23).
s?) So z. B. erwähnt in der Klage des Buchdruckers Wendel Rihel von 1536,abgedruckt im Archiv V, 88.
ss) Klage des Wendel Rihel, a. a. O. S. «9.
ss) Vergl. A. Kirchhofs, Zur ältern Geschichte der kursächs. Privil. gegenNachdruck. Im Archiv VIII, 46; Die kurf. sächs. Bücher-Komm. zu Leipzig . ImArchiv IX, 161 fg., Anm. 44. In einer „Nxvsxtiorl vnd Illkorraation schrisft wegender ?Is,llisas ?ostioas in Sachen Peter Mettermch otr-z, Peter Henningh vndvonsortöll gestellt von Peter Henningh an die Büchcr-Commissäre" vom Jahre1643 (im frankf. Archiv) wird geltend gemacht, ein erst nach von den Be-schwerdeführern fertiggestelltem Druck insinuiertes Privilegium könne „in xras-^uäiviuro. uostrj ^juris ^uassiti ntxots tsraxors xrioris nicht gezogen werden