^10 16- Kapitel: Die Reformbewegung bis zum Ausgang der sechziger Jahre.
fiel in dic Jahre 1820/^1 und bestand ganz in dem Kampfe gegen dieSchleudern der Hauptplätzc Leipzig und Berlin .
Von den Erscheinungen der Übcrfüllung uud Schleuderet gingenauch jetzt die Gedanken im allgemeinen aus; das Gefühl wurde, nament-lich im regulären Sortimentsbuchhandel, herrschend, beginnend in dendreißiger, deutlich in den vierziger Jahren, daß durch sie die Grundlagedes alten, sichern Geschäftes zerstört und eine neue Form noch nicht ge-funden sei; nnd die dritte Erscheinung in wirklicher That korporativenHandelns hervortretenden Resormstrebens begann um oaö Jahr 1840 undbestand im Kampfe gegen das moderne Antiquariat und war verflochtenin die Kämpfe Stuttgarts und der alten Büchcrecntrale Frankfurt a. M,um die herrschende Stellung im süddeutschen Buchhandel.
Stellte sich schon mit der Begründung des Stuttgarter Verlcgcr-vercins Stuttgart als der Platz dar, von dem Anstoß und Führung inAufrechterhaltung und Verbesserung wohlgeordneten Geschäftsverkehrs fürSüddeutschland ausging, so wurde bald darauf, im Jahre 1838, demgleichen Jahre, in dem Stuttgart dem süddeutschen Buchhandel seine„Süddeutsche Buchhündlcrzeitung" gab, die Begründung eines Stutt-garter Buchhändlervereins in die Wege geleitet, von dem zu erwartenstand, daß sich seinen Statuten zunächst zum mindesten der BuchhandelWürttembergs anschließen werde. Um diese Zeit regte es sich nun auchin Frankfurt, und zwar schloß sich der Frankfurter Buchhandel zusammenzur Vernichtung des modernen Antiquariats iu Frankfurt a. M. Einfür das Wesen des modernen Antiquariatshandels lehrreicher Fall gabden letzten Anstoß; Carl Hoffmann in Stuttgart tauschte an den Frank-furter Antiquar Jos. Baer die Ncstauflage eines größeren Werkes gegenBücher ein, und Baer verkaufte sie zur Hälfte des früheren Laden-preises. Man hob mit dem Stuttgarter die Geschüftövcrbiudung auf.Die Haupt- und Grundlinien der Frankfurter Korporation aber, dienun als solche um behördliche Bestätigung nachsuchte, waren Beschränkungder Zahl der Buchhandlungen und Schutz gegen die Eingriffe Unbefugter,d. h. von Antiquareu und fremden Hausierern, in das buchhündlcrischeGeschäft. Das zünftlcrischc Gesuch fand beim Senat keine Gegenliebe;er wies es am 20. Juli 1838 ab, verbot den Petenten das Auftretenals Korporation und verwies sie hinsichtlich der Eingriffe Unbefugterauf die bestehenden Gesetze. Der Weg, den man jetzt beschritt, hätte