Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
41
Einzelbild herunterladen
 

Kaufleute. ZI. 41.

Anwendung (vgl. unseren Exkurs zu Z 342). Diese aber ist als solche nicht rechtsfähig.

Weder ist sie juristische Person, noch ist ihr formelle Parteifähigkeit, wie der offenenHandelsgesellschaft, verliehen. Damit ist es aber selbstverständlich nicht für rechtlich un-möglich erklärt, daß eine bürgerliche Societät ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist dannder Fall, wenn die Societät keine gemeinschaftliche Firma wählt. Aber in solchem Falleliegt eben keine offene Handelsgesellschaft vor, sondern die mehreren Socien sind Einzel-kausleute (vgl. über diesen Fall Näheres zu Z 105). Gemeinschuldner sind rechtsfähigund deshalb auch fähig, ein Gewerbe, also auch ein Handelsgewerbe zu betreiben. Esfehlt ihnen zwar das Recht, über ihr zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu disponiren,aber nicht die Fähigkeit, sich durch Verträge aller Art für ihr sonstiges und künftigesVermögen zu obligiren (HZ 1, 6, 7 K.O; R.G. 29 S. 74).

Hiermit ist aber nur die Frage beantwortet, wer als Träger des Gewerbebetriebes Anm. 4.denkbar ist. Eine hiervon verschiedene Frage ist, welche Erfordernisse bei den einzelnenPcrsonenkategorien dazu gehören, damit ein rechtsgiltiger Gewerbebetrieb und damit einGewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes vorliege. Nicht jedes Rechtssubjekt ist rechtlichfähig, felbstständig ein Gewerbe zu betreiben. Hierüber im Nachfolgenden (Anm. 19).

. Betreiben muß die Person das Handelsgewerbe, damit sie Kaufmann ist. Anm. ö.

a) Dazu gehört, daß die Geschäfte im Namen der betreffenden Person abgeschlossenwerden.

Nicht nothwendig ans den Namen der betreffenden Person. Weicht derbürgerliche Name von der Firma ab, so ist der Inhaber der Firma, nicht der Trägerdes die Firma bildenden Namens derjenige, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossenwerden. Schulze, der Müller's Geschäft mit der Firma Müller übernommen hat, istderjenige, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden, nicht Müller, der jetztvon Renten lebt. Bei der offenen Handelsgesellschaft werden die Geschäfte im Namenaller Gesellschafter geschlossen, weil die Firma der Handelsname aller Gesellschafter ist(Goldschmidt, Handelsb. S. 463; Allfeld S. 37 Anm. 43).

Im Namen der betreffenden Person müssen also die Geschäfte geschlossen werden. Anm. e.In diesem Sinne betreibt das Geschäft derjenige, welcher die Rechteund Verpflichtungen aus dem Geschäft überkommt, der Herr des Geschäfts imjuristischen Sinne. An sich kann man Handelsgeschäfte auch im Namen eines Anderenbetreiben (vergl. 42 u. 54 H.G.B.). Die Definition wäre daher präciser gewesen,wenn sie vom Betreiben der Handelsgeschäfte im eigenen Namen gesprochen hätte (ThölZ 38 Anm. 1), aber es ist unzweifelhaft, daß dies gemeint ist.

Es betreibt hiernach das Handelsgewerbe nicht bloß derjenige, der die Rechts-geschäfte durch eigene Thätigkeit abschließt, sondern auch der, der sie durch Vertreterschließt.

Dagegen ist nicht erforderlich, daß die Geschäfte auch für Rechnung Anm. ?.dessen gehen, in dessen Namen sie geschlossen werden (Thöl ß 38; R.G. 37 S. 61;R.G. vom 24. Februar 1836 im Sächs. Archiv Bd. 6 S. 586). Umgekehrt ist der-jenige nicht Kaufmann, für dessen Rechnung die Geschäfte abgeschlossen werden, wenndies nicht in seinem Namen geschieht.

Nach alledem ist, um Beispiele anzuführen, nicht Kaufmann dersinm. s.Prokurist, der Handlungsgehilfe, der Liquidator einer ihm fremden Gesellschaft, derVorstand einer Aktiengesellschaft (Bolze 9 Nr. 239), der Geschäftsführer einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung, der Aktionär als solcher, das Mitglied einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung als solches, der stille Gesellschafter, der Bevormundete,wenn der Vorniund das Gewerbe zwar für Rechnung des Mündels, aber im eigenenNamen betreibt. Wohl aber ist Kaufmann der Vormund im letzteren Falle, daspersönlich haftende Mitglied einer stillen oder einfachen Kommanditgesellschaft, der Mit-inhaber einer offenen Handelsgesellschaft, dieser jedoch bloß in Bezug auf seine Eigen-schaft als offener Gesellschafter, nicht überhaupt,er ist Kaufmann, nicht Einzelkauf-mann" (Thöl Z 38; Hahn H 5; R.G. in Straff. 29 S. 348; vgl. auch R.O.H. 14,