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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
42
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-42 Kaufleute. H 1.

S. 281; 16 S. 330; anders Puchelt Aum. 10 zu Art. 4; Allfeld S. 41). Ob derKomplementär einer Aktienkommanditgesellschaft Kaufmann ist, darüber soll an zu-ständiger Stelle gehandelt werden. Der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft aufAktien ist kein Kaufmann, er ist nur Mitglied einer juristischen Person. Der Kom-manditist einer einfachen Kommanditgesellschaft ist (entgegen unserer Annahme in der1.S. Auflage) kein Kaufmann. Zwar wird das Handelsgewerbe auch in seinemNamen betrieben (H 161). Aber als Kaufmann wird nach allgemeiner Anschauungnur der betrachtet, der das Handelsgewerbe so betreibt, daß er seine volle Rechts-persönlichkeit einsetzt. Als Kommanditist aber riskirt er nur ein bestimmtes Kapital,auf dessen Zahlung er zwar mit seinem ganzen Vermögen haftet, das doch aber nurein begrenztes Einsetzen seiner juristischen Persönlichkeit involvirt. Die allgemeine An-schauung erblickt in der Kommanditistenbetheiligung nicht mehr, als eine Kapitals-betheiligung bei einer Handelsgesellschaft, keine Unternehmerschaft eines Handels-geschäfts (vgl. auch die Aeußerungen in der Reichstagskommission zum B.G.B. S. 134bezüglich der kommanditistisch betheiligten Ehefrau). Dadurch ändert sich eigentlichauch die Definition des Kaufmanns dahin: es ist derjenige, der ein Handelsgewerbeso betreibt, daß er für die entstehenden Verpflichtungen unbeschränkt haftet.

Anm- s. Ueber den, der zuläßt, daß ein Anderer in seinem Namen ein

Handelsgewerbe betreibt, s. zu Z IS.

Anm.io. i>) Rcchtsgiltig muß der Betrieb sein. Wenn auch, wie in Anm. 3 gezeigt ist, jede rechts-fähige Person Subjekt des Handelsgewerbes sein kann, so ist doch nicht jedes Rechts-subjekt fähig, selbstständig ein Gewerbe zu betreiben, d. h. zum Gewerbebetriebgehörige Rechtsakte in eigener Person und ohne fremde Mitwirkung vorzunehmen.Ein Handelsgewerbe kann selbstständig betreiben, wer selbstständig geschäftsfähig ist,d. h. wer fähig ist, sich durch eigene Handlungen zu verpflichten. Wem diese Fähig-keit in vollem Umfange mangelt oder nur in beschränkter Weise zusteht, der bedarf zumgiltigen Handelsgewerbebetriebe der Genehmigung oder der Mitwirkung oder Ver-tretung einer anderen Person. Führt aber Jemand ein Geschäft ohne dieErfordernisse eines rechtsgiltigen Gewerbebetriebes, z. B. ein Minder-jähriger ohne Genehmigung des Vormundes, so ist dies kein Handelsgewerbebetriebim Sinne des Gesetzes; er wird dadurch nicht Kaufmann, seine Geschäfte findnicht Handelsgeschäfte und er kann insbesondere auch nicht wegen unterlassener Buch-führung bestraft werden (R.G. in Straff. 26 S. 94).

Anm.u. Im Einzelnen ist hier zu erwähnen: Kinder unter 7 Jahren können

ein Handelsgewerbe selbstständig überhaupt nicht betreiben (HZ 104,105 B.G.B.). Minder-jährige über 7 Jahre bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (Vaters,Vormunds), die auch allgemein zum Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ertheilt werdenkann (HZ 107, 112 B.G.B.). Geisteskranke können selbstständig ein Gewerbe nicht be-treiben (HZ 104, 105 B.G.B.). Hauskinder stehen, solange sie minderjährig sind, unterelterlicher Gewalt, welche die Vertretung des Kindes umfaßt, für sie gilt hinsichtlichdes selbstständigen Gewerbebetriebes das, was für Minderjährige überhaupt gilt(HZ 1626, 1630 B.G.B. ). Ein Großjähriger steht unter väterlicher Gewalt nicht mehr.Der wegen Verschwendung oder Trunksucht Entmündigte steht in diesen Hinsichten demMinderjährigen über 7 Jahre gleich (H 114 B.G.G.). Für die Bevormundeten kannder gesetzliche Vertreter (Vormund oder Vater) das Gewerbe in ihrem Namen betreiben.Will er im Namen des Mündels ein neues Erwerbsgeschäft eröffnen, so soll er dazudie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen, das ist jedoch nur eineOrdnungsvorschrift, die Kaufmannsqualität wird dadurch nicht tangirt, die Eintragungdes Mündels in das Firmenregister dadurch nicht gehindert, daß die Genehmigungnicht eingeholt oder versagt ist (HZ 1823, 1897, 1645 B.G.B. ). Zur Fortführung desdem Mündel ohne Entgelt zufallenden Geschäfts und zur Führung eines Geschäfts imeigenen Namen bedarf es auch dieser Genehmigung für den gesetzlichen Vertreter nicht.Dagegen bedarf der Vormund zur Giltigkeit eines Vertrags, durch welchen im Jnter-