343 Offene Handelsgesellschaft. Z 105.
Aber während beim Einzelkaufmann der Abschluß im Namen des Firmeninhabersgenügt, muß hier zufolge des zu 1 erwähnten Erfordernisses des Vorhandenseinseiner Gesellschaft außerdem der Abschluß der Geschäfte für Rechnung der Gesell-schafter erfolgen. Hier muß der Betrieb des Handelsgewerbes, die Erzielung des dadurcherzielten Gewinnes, der gemeinsame Endzweck der Gesellschafter sein. Sonst läge jakeine Gesellschaft vor. Es wäre keine offene Handelsgesellschaft, wenn das Geschäftlediglich für Rechnung eines Dritten geführt würde, dem aller Gewinn zufiele undden aller Verlust träfe, während die beiden eingetragenen Inhaber des Geschäfts vondiesem ein Gehalt bezögen (vergl. zu 1) — jedenfalls aber muß betont werden, daßder Betrieb eines Handelsgewerbes vorliegen muß (vergl. auch die Definition beiCosack S. 526 und die Darstellung bei Gareis, Handelsrecht 6. Aufl. S. 207, 268).Es genügt nicht, daß mehrere Personen einen Gesellschaftsvertrag schließen, der denBetrieb eines Handelsgewerbes bezweckt. Obwohl der Wortlaut unseres Para-graphen dazu verleiten möchte, dies anzunehmen, so wäre das irrig. Der bloßeVertragsabschluß ist ein Jnternnm, durch ihn wird zwar eine Bereinigung erzielt,aber keine „offene Handelsgesellschaft". Schon dieser Name zeigt deutlich, daß einWirken nach außen erforderlich ist. Außerdem ergibt Z 6, daß die Handelsgesellschaftals Kaufmann gedacht ist, also (vergl. § 1) als ein Rechtsgebilde, welches ein Gewerbebetreibt. Und überdies knüpft der Begriff ja an den früheren an (nach Art. 85lag eine o. H. G. vor, wenn mehrere Personen ein Handelsgewerbe „betreiben") undes sollte durch die neue Fassung an dieser Seite der Sache nichts geändert werden.Durch die neue Fassung sollte nur klar gestellt werden, daß das Rechtsgebilde einewirkliche Societät ist; aber es sollte sonst an seinem Wesen nichts geändert werden (allesdas gegen Makower S. 188).
Anm.io. b) Der Begriff Gewerbe ist bei Anm. 13 zu Z 1 auseinandergesetzt. Ohne Gewerbekeine offene Handelsgesellschaft (R.G. 13 S. 230).
Anm. ii. e. Ein Handelsgewerbe muß es sein, entweder ein solches im Sinne des Z 1 oderein solches im Sinne des Z 2 oder des Z 3 Abs. 2, nicht aber ein Kleingewerbe im Sinnedes Z 4.
Die Anwendung der ZA 1, 2 und 3 führt hier zu folgenden Konsequenzen:
Anm.iz. Betreiben mehrere Personen unter gemeinschaftlicher Firma ein unter Z 1
fallendes Gewerbe in erheblichem Umfange, so bilden sie ohne Weiteres eine o. H. G.Betreiben sie ein sonstiges Gewerbe in erheblichem Umfange und sei es auch untergemeinschaftlicher Firma, so sind sie trotzdem keine o. H. G.; sondern erst durch dieEintragung. Aber zu dieser sind sie nach Z 2 verpflichtet. Sie sind aber zu dieserEintragung und demgemäß zur Konstitnirung einer o. H. G. auch dann verpflichtet,wenn sie irgend ein Gewerbe in erheblichem Umfange ohne gemeinschaftlicheFirma führen. Denn der Sinn des ß 2 ist, daß, wenn Personen in so erheblichemUmfange gewerbsmäßig Geschäfte betreiben, daß eine kaufmännische Einrichtung erforderlicherscheint, die Inhaber des Gewerbes sich eintragen lassen und dadurch Kaufleute werdensollen. Betreiben sie also das Gewerbe in einer Vereinigung, so müssen sie sich alsHandelsgesellschaft eintragen lassen, indem sie eine der vom Gesetze zur Wahl gestelltenhandelsrechtlichen Vereinigungen wählen. Daß sie dies auch dann thun müssen, wennihr Gewerbe unter Z 1 fällt, darüber siehe unten Anm. 19. Vereinigungen von Land-wirthen mit erheblichem Nebengewerbe sind berechtigt, sich eintragen zu lassen.
Anm.iv. Nach früherem Recht wurde die Frage untersucht, wie es zu halten ist, wenn
eine Gesellschaft theils Handelsgeschäfte, theils NichtHandelsgeschäfte betreibt und eswurde die Gesellschaft bei einheitlichem Betrieb und wenn der Handelsgeschäftscharakterüberwog, als Handelsgesellschaft erklärt (R.G. 32 S. 32; Bolze 18 Nr. 253). DieFrage ist jetzt unpraktisch geworden. Denn absolute NichtHandelsgeschäfte, wie esfrüher die Geschäfte über Grundstücke ^waren, giebt es nicht mehr. Ist eine Gesell-schaft offene Handelsgesellschaft, so sind alle ihre Geschäfte Handelsgeschäfte (§ 343).
«nm.ii. ä. Ohne den Betrieb eines Handelsgewerbes giebt es keine offene