Offene Handelsgesellschaft. Z 105. 35!
erfolgte Eintragung hat doch in dieser Hinsicht die erhebliche Wirkung, daß eine Gesellschaftunter Umständen als o. H.G. für den Rechtsverkehr gilt, obwohl sie es nicht ist.Hierüber siehe oben Anm. 15, besonders aber Z 123.
L. Welche Personen können Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft sein? Nicht kann es Am». 2».Jeder sein, der Mitglied einer bürgerlichen Gesellschaft sein kann und fähig ist, ein Ge-werbe zu betreiben, also jedes Rechtsgebilde. Denn hier muß noch die Fähigkeit hinzu-treten, unter fremdem Handelsnamen im Rechtsverkehr aufzutreten, und diese Fähigkeithat nicht jedes Rechtsgebilde, so z. B. nicht die Aktiengesellschaft, nicht die o. H.G.(Näheres oben Anm. 19.) Ueber Minderjährige und sonstige in der Geschäftsfähigkeit be-schränkte Personen siehe Anm. 3, 19 u. 11 zu § 1. Ehefrauen können auch ohne Ge-nehmigung ihres Mannes Mitglieder der o. H.G. werden, doch ist es wegen der Wirksam-keit der dadurch entstehenden Verpflichtungen und der dinglichen Verfügungen auf die Rechtedes Ehemannes von Erheblichkeit, ob der Ehemann konsentirt hat (vergl. Allgem. Einl.Anm. 65 flg.). Ueber das Recht des Ehemannes, Gesellschaftsverträge der Ehefrau zukündigen, siehe Anm. 38 in unserer Allgem. Einl.
II. Die Anordnung der snbsidiären Geltung der Vorschriften über die bürgerliche Gesellschaft. Anm. 24Diese Vorschrift ist im Grunde genommen selbstverständlich, da ja die 0. H.G. eineGesellschaft ist (vergl. Art. 2 des Einführungsgesetzes z. H.G.B. ). Solche subsidiäre Vor-schriften sind von uns z. B. behandelt im Exkurse zu H 122 und im Exkurse zu Z 141.
Zusatz 1. Können dieselben Personen mehrere offene Handelsgesellschaften bilden? Da Anm.25,eine 0. H.G. dann besteht, wenn mehrere durch Gesellschaftsvertrag vereinigte Personen einHandelsgewerbe betreiben, dieselben Personen aber mehrere Handelsgewerbe betreiben können, sokönnen dieselben Personen auch mehrere offene Handelsgesellschaften bilden, wenn sie nämlichmehrere Handelsgewerbe betreiben (R.G. 16 S. 16, 32 S. 34; Bolze 19 Nr. 626; O.L.G. Ham-burg in 49 S. 456). Ob im einzelnen Falle eine Societät mit mehreren Geschäften odermehrere Societäten vorliegen, wird sich danach beantworten, ob der Betrieb mehrerer getrennterGewerbe vorliegt. Durch die Wahl verschiedener Firmen wird dies unverkennbar dokumentirt(R.G. vom 28. I. 93 in J.W. S. 167; O.L.G. Hamburg in E.A. 49 S. 456; dagegen R.O.H.24 S. 156; Jaeger, der Konkurs der 0. H.G. S. 12). Doch ist Firmenverschiedenheit nicht ge-boten, um zwei Handelsgesellschaften anzunehmen (R.G. 16 S. 18; Johow 15 S. 14). In deminteressanten Falle Bolze 19 Nr. 626 hatten drei Kaufleute vier verschiedene Bankgeschäfte betrieben(verschiedene Firmen, selbstständige Prokuren, formeller Kontokurrentverkehr der Firmen 2 und 3mit Firma 1, eigene Konti bei Banken, völlig gesonderte Buchführung und Bilanz, ungleich-mäßige Betheiligung der Mitglieder an den verschiedenen Firmen; über jede Gesellschaft wurdeein besonderer Konkurs eröffnet). Die Auseinanderhaltung der verschiedenen Gesellschaften istwichtig zur Beseitigung der Konkurrenz der Gläubiger der beiden Gesellschaften (vergl. R.O.H.24 S. 156; Denkschrift S. 39; Z 124Abs. 2 H.G.B.).
Zusatz 2. Uebergang eines Handelsgeschäfts vom Einzelkanfmann auf mehrere Berechtigte Anm .ee.durch Erbgang. Wann entsteht dadurch eine Gesellschaft? Nicht ohne Weiteres (O.L.G. Stutt-gart in E.2. 49 S. 457), auch dann nicht nothwendig, wenn die Einzelfirma des Erblassers ge-löscht und statt ihrer eine Gesellschaftsfirma eingetragen wird (R.G. 16 S. 339), wohl aber dann,wenn die Gesellschaft über das Stadium der bloßen Auseinandersetzung und Abwickelung sichfortsetzt, und auch darüber hinaus noch Handelsgeschäfte gemacht werden, in welchen der Betriebeines Gewerbes gefunden werden kann (R.O.H. 11 S. 191; R.G. 19 S. 191). Bedenklich R.G. 35S. 19 (0. H.G. wurde nicht angenommen, obwohl das Geschäft von der Erbtheilung ausgeschlossen,mit Genehmigung des Pflegers der Kinder von der Wittwe verwaltet und vom Vormundschafts-richter in seiner Eigenschaft als Handelsregisterrichter die Eintragung bewirkt wurde); nicht klarund jedenfalls bedenklich Kammergericht bei Johow 15 S. 6 (Fortsetzung eines Handelsgeschäftsdurch die Erben behufs Verwaltung des Nachlasses soll keine Handelsgesellschaft sein, sondern eineGemeinschaft besonderer Art).
Zusatz 3. Eine Form ist für den Gesellschaftsvcrtrag nicht vorgeschrieben. Es gilt daher Anm .2?die Formsreiheit, die in der Regel auch nach dem B.G.B, gilt, aber es gelten auch die Aus-