Z52 Offene Handelsgesellschaft. Z 105.
nahmen dieses Gesetzbachs. Hierbei kommt insbesondere in Betracht Z 313 B.G.B., demzufolgealle Gesellschaftsverträge der gerichtlichen oder notariellen Form bedürfen, bei denen ein Gesell-schafter ein Grundstück einbringt. Denn darin liegt die Verpflichtung, das Eigenthum an einemGrundstück zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn sämmtliche Mitglieder der GesellschaftMiteigenthümer des Grundstücks sind und es nunmehr der Gesellschaft einbringen (vergl. Exkurszu Z 122 Anm. 9). Derartige Gesellschaftsverträge sind ohne die vorgeschriebene Form ungiltig,werden aber durch Auflassung und Eintragung des Grundstücks auf die Gesellschaft giltig (Z 313B.G.B.). Weiter könnte in Betracht kommen Z 311 B.G.B., Inhalts dessen ein Vertrag, durchwelchen Jemand sein ganzes Vermögen oder einen Bruchtheil desselben veräußert, der gerichtlichenoder notariellen Beurkundung bedarf. Ob dies auf den Fall, daß ein Socius sein Geschäft ineine Gesellschaft einbringt, Platz greift, darüber siehe die Erläuterung in Anm. 12 zu Z 22, welchehier analog Anwendung findet. Der Vertrag über Einbringung von Hypotheken bedarf jedochkeiner Form (Anm. 18 im Exkurse zu Z 32), sondern nur — was aber hier nicht mit in Frage— der Akt der Bestellung des dinglichen Rechts (vergl. unten Anm. 30).
Anm .ss. Ist die Form nicht beachtet, so ist derjenige Theil des Vertrages, durch welchen die Eigen-thums-Ueberlassung des Grundstücks stipulirt wurde, jedenfalls ungiltig; gleichwohl gilt der Ver-trag, wenn anzunehmen ist, daß er auch ohne diesen ungiltigen Theil geschloffen worden wäre(A 139 B.G.B.).
-Anm. so. Infolge der Formfreiheit kann, wenn keiner der Ausnahmefälle vorliegt, einGesellschafts-vertrag auch durch konkludente Handlungen geschlossen werden, mit Wirksamkeitnach außen natürlich nur durch nach außen wirkende Akte (R.O.H. 9 S. 283; Bolze 3 Nr. 735).So wird z. B. in dem thatsächlichen Gewerbebetriebe unter gemeinsamer Firma regelmäßigMangels entgegenstehender Vereinbarungen der Wille zu finden sein, daß auch nach innen einGesellschaftsverhältniß vorliegen soll; desgleichen in der Ankündigung vermittelst Circulars, z.B.wenn der bisherige Einzelkaufmann anzeigt, er habe seinen Prokuristen als Theilhaber auf-genommen (R.O.H. 15 S. 17, 20). In der Anmeldung zum Handelsregister liegt an sich, wieLaband in lZ.6. 30 S. 523 zutreffend betont, nicht nothwendig die Vereinbarung eines Gesellschafts-vertrages nach innen, doch wird, wie gesagt, Mangels entgegenstehender Vereinbarung auch darinder Willensausdruck eines Societätsverhältniffes nach innen zu finden sein, weil das eben dasregelmäßige ist.
Anm.M. Verschieden von der Frage nach der Form des Gesellschaftsvertrages istdie Frage nach der Ausführung der im Gesellschaftsvertrage vereinbarten Bedingungen, insbesonderedie wirkliche Jnferirung derjenigen Gegenstände, deren Jnferirung im Gesellschaftsvertrage ver-sprochen ist. Sind z. B. Grundstücke oder Hypotheken versprochen, so greifen hierfür die Sonder-bestimmungen des Grundbuchrechts Platz (R.G. 13 S. 4, vergl. zu Z 122).
Zlnm.si. Znsatz 4. Ueber ausländische offene Handelsgesellschaften siehe Anm. 3 zu Z 6. Eineausländische Handelsgesellschaft liegt dann vor, wenn dieselbe ihren Sitz im Auslande hat, mögenauch die Mitglieder Deutsche sein. Daß in diesem Falle die prozessuale Kostenkautionspflicht fürAusländer nicht besteht, beruht auf der Auslegung der Prozeßgesetze (R.G. 36 S. 336). SindAusländer Inhaber einer in Deutschland domizilirenden offenen Handelsgesellschaft, so ist es eineinländische Gesellschaft. Es wird in Verfolg der vom Reichsgericht a. a. O. aufgestellten Grundsätzegleichwohl die Kostenkautionspflicht anzunehmen sein.
ÄNM.S2. Zusatz 5. Uebergangsfragen. 1. Auch eine aus der Zeit vor dem 1. Januar 1300stammende Eintragung als offene Handelsgesellschaft hat die Wirkung des Z 5 (vergl. Anm. 8zu Z5; Lehmann in d.T. 48 S. 26). 2. Auf die bisherigen offenen Handelsgesell-schaften findet das neue Recht ohne Weiteres Anwendung, soweit es exklusiv ist. Wann es alsexklusiv zu betrachten ist, darüber siehe unsere Allgemeine Einleitung Anm. 10. Ferner findet dasneue Recht Anwendung, insoweit es sich um die Beziehungen nach außen handelt (hierüberim Zusatz zu Z123). Soweit es sich aber um Vorschriften handelt, welche das Verhältniß nachinnen regeln und nicht aus sonstigen Gründen exklusiv sind, soweit also reine Dispositivvorschriftenvorliegen, weichen die Dispositivvorschriften des neuen Rechts den früheren Vertragsbestimmungenund früheren Dispositivbestimmungen. Denn nach Art. 170 des Einführungsgesetzes zum B.G.B ,bleiben für ein bestehendes Schuldverhältniß die bisherigen Gesetze maßgebend. Die Gesellschaft