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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
353
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Offene Handelsgesellschaft. ßZ 105 u. 106. 353

gehört aber zu den Schuldverhältnissen. Die Meinung Düringer u. Hachcnburg's I S. 16, dassArt. 171 hier analog anwendbar sei, wonach bei Mieths- und Dienstverträgen das neue Rechtvon dem Augenblicke an zur Anwendung kommt, wo sich das Verhältniß in Folge des Unter-blcibens einer nach altem Recht zulässigen Kündigung fortseht, erscheint uns zu gewagt. DieArt. 170 u. 171 E.G. zum B.G.B, sprechen klar und deutlich und regeln die Materie (abgesehen von derrückwirkenden Kraft der Exklusivvorschriften) erschöpfend. Art. 170 ist die Regel, Art. 171 dieAusnahme. Weitere Ausnahmen können nicht willkürlich gemacht werden (so auch MakowerS. 196; Lehmann in E.2. 48 S. 17). Es bleibt daher eine frühere Gesellschaft nicht bloß ge-hörig begründet, wenn sie trotz Einbringung von Grundstücken formlos geschlossen wurde, sondernfür die rechtliche Beurtheilung der inneren Verhältnisse einer o. H.G. bleiben die früheren Ge-setze maßgebend, also das alte H.G.B, und subsidiär die früheren einschlägigen Civilrcchte. Eswird nicht etwa das neue Recht maßgebend, wenn die Gesellschaft sich durch nuterlassene Kün-digung nach dem 1. Januar 1900 fortsetzt. Wenn dagegen der ablaufende Gcsellfchaftsvertragdurch eine neue, nach dem 1. Januar 1900 erfolgende Einigung fortgesetzt wird, so fällt er unterdas neue Recht, mag es sich auch um eine stillschweigende Fortsetzung handeln. Das Gleiche gilt,wenn die aufgelöste o. H.G. durch einen neuen Beschluß wieder fortgesetzt wird, und endlich dann,wenn durch eine unter der Herrschaft des neuen Rechts getroffene Vereinbarung ein Gesellschaftereintritt oder austritt. Ueberall liegt hier ein neuer Gesellschaftsvertrag vor (Lehmann in E.3. 43S. 19 u. 20). Dagegen verändern sich die internen Verhältnisse der Gesellschafter dadurch alleinnicht, daß die Gesellschaft zufolge der veränderten Vorschriften über die Kaufmannsqualität am1. Januar 1900 von selbst eine offene Handelsgesellschaft wird. Auch die Vorschriften überdie Berechnung der Kapitalantheile und ähnliche machen hiervon keine Ausnahme (in dieser Hin-sicht anders Lehmann in 0l.3. 48 S. 89). Nach außen wurde sie dadurch natürlich sofort offeneHandelsgesellschaft (Lehmann in <3.2. 48 S. 89).

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat,zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Anmeldung hat zu enthalten:

f. den Namen, Bornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;

2. die Firma der Gesellschaft und den Grt, wo sie ihren Sitz hat;

3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

Der vorliegende Paragraph ordnet die Anmeldung der Gesellschaft an.

1. (Abs. 1.) Die hier angeordnete Anmeldung zur Eintragung ist an eine Frist nicht geknüpft. Um. i.Sie muß ohne Verzug nach dem Beginne der Gesellschaft erfolgen. Die Gesellschaft be-ginnt aber mit dem Betriebe des Handelsgewerbes (vergl. unten Anm. 5). Makower

S. 193 stimmt mit uns insofern übcrein, als auch er die Anmeldungspsticht an den Betriebs-beginn knüpft, obgleich er was sich hiermit nicht gut vereinigen läßt die o. H.G.schon vorher entstehen läßt (vergl. Anm. 9 zu § 105).

Die Form der Anmeldung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der ZZ 12bis 13, der Zwang dazu nach Z 14.

Auf die Bewirtung der Anmeldung kann auch jeder Socius gegenden anderen klagen und es ist gegen solche Klage nicht der Einwand zulässig, daß derKläger seiner Einlagepflicht nicht genügt habe, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflichthandelt (R.O.H. 2 S. 172). Ueber die Vollstreckung solcher Entscheidungen siehe Z 16.

2. (Abs.2.) Der Inhalt der Annieldniigen. Darüber, ob umfassendere EintragungenAum. 2.gestattet sind, insbesondere Straße, Hausnummer und Geschäftszweig, siehe Anm. 4

zu § 29. Im Einzelnen ist zu bemerken:

Zu Nr. 1. Da auch juristische Personen Mitglieder einer o. H.G. sein können (vergl.s.Anm. 23 zu H 105), so ist die Bestimmung nicht umfassend genug. Hier werden der Name der

Staub. Handelsgksetzbuib. VI. Null. 23