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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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354
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354 Offene Handelsgesellschaft. 156 u. 157.

juristischen Person und der gesetzliche Vertreter derselben anzumelden sein. Auch sonst ist dieseVorschrift dahin zu ergänzen, daß, wo ein Gesellschafter einen gesetzlichen Vertreter (Vormund)hat, auch dieser ins Handelsregister eingetragen werden muß.

Am». 4. Zu Nr. 2. Die Firma und der Sitz. Ueber die Firma der offenen Handels-gesellschaft vergl. Z 19. Die offene Handelsgesellschaft kann nur einen einheitlichen Sitz haben(Busch Archiv 9 S. 453), das ist der Ort, von welchem aus die Centralleitung ausgeht, alleweiteren Handelsniederlassungen der Gesellschaft sind Zweigniederlassungen. Als Sitz der Gesell-schaft kann auch nur der Ort der Centralleitung angemeldet werden. Wo die Gesellschafter ihrenWohnsitz haben, ist gleichgültig (vergl. Anm. 31 zu Z 155). Der Sitz der Gesellschaft bestimmtden allgemeinen Gerichtsstand derselben (Z 17 C.P.O.) und bestimmt zugleich in materieller Be-ziehung das auf ihre Rechtsverhältnisse anzuwendende positive Recht, so insbesondere in Bezugauf die Befugniß der Gesellschafter und sonstiger Gesellschaftsorgane zur Vertretung der Gesell-schaft, sowie in Bezug auf alle Fragen betreffend den Inhalt des Rechtsverhältniffes der Gesell-schafter zu einander und zur Gesellschaft.

Anm. s. Zu Nr. 3.' Der Zeitpunkt, in welchem die Gesellschaft begonnen hat, istanzumelden, das ist also der Zeitpunkt, in welchem die Socien begonnen haben, das Handels-gewerbe unter gemeinschaftlicher Firma zu betreiben, nicht der Zeitpunkt des Gesellschaftsvertrags-abschlusses; denn dieser begründet nicht die vollwirksame Existenz der o.H.G. (R.G. 34 S. 55)vergl. Anm. 9 zu Z 155). Wann bei offenen Handelsgesellschaften nach Z 2 und Z 3 Abs. 2 derBeginn vorliegt, darüber siehe unten Anm. 6. Nicht ausgeschloffen ist, daß eine Gesellschaft auchnoch nach ihrer Auflösung eingetragen wird, wenn sich die Gesellschafter die Vortheile, welche mitder Eintragung der Auflösung verknüpft sind, sichern wollen (R.O.H. 23 S. 227; vergl. Anm. 4zu Z 15). Der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Endig ung der Gesellschaft ist bei derAnmeldung nicht mit einzutragen.

Anm. e Znsatz 1. Die Vorschriften sind auch auzuwendcn auf diejenigen Gesellschaften, die zufolge

H 2 oder H 3 Abs. 2 durch Eintragung offene Handelsgesellschaften werden, die sogenanntenhypothetischen Handelsgesellschaften (vergl. Anm. 12 u. 17 zuZ 155). Unter dem Zeitpunkt, mit welchemdie Gesellschaft begonnen hat (Nr. 3), versteht man hier den Zeitpunkt der Eintragung. Denn esist der Zeitpunkt gemeint, an welchem die Gesellschaft eine o. H.G. geworden ist, und das ist dieEintragung. Der Zeitpunkt dagegen, wann die betreffenden Personen ein hypothetisches Handels-gewerbe zu betreiben begonnen haben, interessirt handelsrechtlich nicht. Ein früherer Beginn derGesellschaft als der der Eintragung kann hier daher (dies gegen Litthauer Anm. o zu Z 123)weder angemeldet, noch eingetragen werden. Es ist auch unzutreffend, wenn Makower S. 188sagt, daß solche Gesellschaften in dem Augenblicke beginnen, wo der auf den Betrieb einesumfangreichen Gewerbes und Eintragung desselben gerichtete Gesellschaftsvertrag geschlossen wird.

Anm. ?. Zusatz 2. Weitere Anmeldungen ergeben sich daraus, daß auf Handelsgesellschaften dieallgemeinen Vorschriften über Kaufleute Anwendung finden. Nach Z 29 ist daher auch der Ortder Handelsniederlassung anzumelden. Derselbe wird meist übereinstimmen mit demSitze der Gesellschaft. Bei Anmeldung der Zweigniederlassung (Z 13) muß jedoch außer demOrt des Sitzes der Gesellschaft auch der Ort der Zweigniederlassung angemeldet werden. Nichtvorgeschrieben ist die Anmeldung des Gegenstandes des Unternehmens, anders bei der juri-stischen Person (ZZ 33, 36).

§

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaftan einen andern Vrt verlegt oder tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesell-schaft ein, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden.

A»m c. 1- Während Z 156 die Thatsachen bezeichnet, welche bei Errichtung der o. H.G. in das Handels-register einzutragen sind, giebt der Z 157 diejenigen Thatsachen an, welche einzutrage» sind,wenn sie wahrend des Bestehens der Gesellschaft sich ereignen, jedoch nicht vollständig: Die