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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Ossene Handelsgesellschaft. Z§ 107 u. 108. Exkurs zu Z 108.

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Veränderungen im Vertretungsrecht sind im § 125 Abs. 4 behandelt. Ferner ist dasAusscheiden eines Gesellschafters beim Fortbestehen einer Gesellschaft (ZZ 138, 140) zurEintragung anzumelden, auch das Erlöschen der Firma (Z 157) zc.

2. Zu den anzumeldenden Veränderungen gehört nicht die Erweiterung Am», s.des Geschäftsbetriebes ans andere Gegenstände, da ja der Gegenstand des Unter-nehmens überhaupt nicht anzumelden ist (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1367).

Anders, wenn der Geschäftszweig eingetragen ist (siehe hierüber Anm. 4 zu Z 2g).

3. Dagegen ist anzumelden die Verlegung der Niederlassung an einenAm». s.anderen Ort, denn Z 31 gilt auch hier.

4. Ueber den Zwang zur Anmeldung siehe Z 14. Anm. «.

5. Die Bedeutung der erfolgten Eintragung und Nichteintragung, welchcAnm. s.früher in Art. 87 behandelt war, ist jetzt nicht speciell bei der o. H.G. geordnet, sondernallgemein in den Z§ 5 und 15. Siehe die Erläuterungen zu den ZZ 5 und 15, speciellaber über die Bedeutung dieser beiden Paragraphen für die o. H.G.

die Erl. zu ß 123 u. Z 143.

Zusatz. Uebcrgangsfragc. Veränderungen bei einer bestehenden Gesellschaft müssen nach Anm. o.Maßgabe des vorliegenden Paragraphen eingetragen werden, auch wenn die Gesellschaft schon vordem 1. Januar 1300 bestanden hat. Denn solche Anmeldungsvorschriften haben öffentlich-rechtlichen Charakter (vergl. Lehmann in K.6. 48 S. 43, 44).

Die Anmeldungen sind von sämmtlichen Gesellschaftern zu bewirken.Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben dieFirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zuzeichnen.

1. (Abs. 1.) Die Anmeldungen nach ßZ 106 und 107, ebenso die von uns in Anm. 7zu Z 106 erwähnten Anmeldungen, sind der Regel nach von sämmtlichenGesellschaften zu bewirken, also auch von den von der Vertretung ausgeschlossenen.

Dabei ist aber zu erwähnen, daß eventl. die gesetzlichen Vertreter an die Stelle derGesellschafter treten, und ferner ist auf die Ausnahme des Z 16 hinzuweisen (wenn eineAnmeldung von mehreren zu bewirken und der eine zur Anmeldung verurtheilt ist, sogenügt die Anmeldung des anderen).

2. (Abs. 2.) Außerdem aber haben die vertretungsbefugten Gesellschafter die^Firma nebstihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei den Gerichten zu zeichnen. Esist dabei nicht zu übersehen, daß sie nicht bloß die Firma zu zeichnen haben, sondernauch ihre Namensunterschrift, während beim Einzelkaufmann das letztere nicht vor-geschrieben ist (Z 29). Das Nähere über die Zeichnungsvorschrift, insbesondere inwieweithierbei Vertretung zulässig ist, und was für Schreibensunkundige hier gilt, siehe zu H 12.

Exkurs zu tz

Ueber die Form der Firmenzeichnung durch den offenen Gesellschafter.

Wie der Gesellschafter die Firma zu zeichnen hat, vor dem Handelsgerichtund überhaupt im Rechtsverkehr, darüber fehlt eine dem Z 51 analoge Vorschrift. Es ist dahernicht anzunehmen, daß auch hier, wie das Kammergericht (bei Johow 13 S. 171) annimmt, dieOrdnungsvorschrist gilt, daß der Socius die Firma nebst seiner Namensunterschrist zuzeichnen hat (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 337), doch ist dies natürlich zulässig (O.G.Wien bei Adler u. Clemens Nr. 788), und andererseits auch zulässig, daß nur die Firma dero. H.G. gezeichnet wird. Aber keine richtige Gesellschaftsunterschrift ist es, wenn der Gesell-

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