356 Exkurs zu Z 103. Offene Handelsgesellschaft Z 109.
schafter der vorgedruckten Firma seinen persönlichen Namen beifügt (anders O.G. Wien beiAdler u. Clemens Nr. 1445). Bei Kollektivvertretung folgt aus der Nothwendigkeit gemein-schaftlichen Znsammenwirkens (Anm. 10 zu ß 48), daß beide Socien die Firma zeichnen müssen,wenn eine formell giltige Gesellschaftsunterschrift vorliegen soll. Eigentlich müßte daher jederder kollektivberechtigten Socien die Firma zeichnen. Eine gemeinsame Zeichnung ist aber auch inder Weise denkbar, daß jeder einen Theil der Firma zeichnet. Das ist nicht unzulässig (O.G.Wien bei Adler u. Clemens Nr. 436). In der Praxis zeichnet ein Socius die Firma und seinenNamen, der andere fügt seinen Namen hinzu. Man wird nicht so rigoros sein können, dies fürungenügend zu erklären, weil doch die Firma nicht gemeinschaftlich gezeichnet sei. Unzulässigaber ist, daß die Firma vorgedruckt wird und jeder kollektivberechtigte Socius seinen Namendarunter setzt (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1162). — Ueberall ist hier aber fest-zuhalten, daß es für die verpflichtende Kraft des Rechtsaktes im Allgemeinen nur darauf ankommt,daß in Wahrheit und erkennbar für die o. H.G. kontrahirt werden sollte, und daß strengereFormalerfordernisse für die Zeichnung der Gesellschaftsfirma nur bei der Wechselzeichnung gelten(Anm. 15 zu Z 126; Johow 13 S. 171).
Zweiter Titel.
Rechtsvevhältniß der Gesellschafter unter einander.
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächstnach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der ( (0 bis (22 finden nurinsoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein Anderes be-stimmt ist.
Ein- Der Paragraph bestimmt, daß für die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter nnter einander
wtung. zunächst Gesellschaftsvertrag, eventl. die HZ 110—122 Anwendnng finden. Hinzuzufügen ist,daß, soweit nicht die Z 110—122 entgegenstehende Borschriften enthalten, die Vorschriften desB.G.B , über die Gesellschaft (ßZ 705 ffg. B.G.B.) und die sonstigen Vorschriften des B.G.B. Platzgreifen.
Anm. 1. 1. In erster Linie entscheidet der Gesellschaftsvertrag. Es ist aus Z 105 ersichtlich, daß eineo. H.G- nach neuem Recht ihrem Wesen nach das Vorhandensein einer Gesellschaft vor-aussetzt. Eine Gesellschaft aber ist nur vorhanden, wenn sich mehrere Personen zur Er-reichung eines gemeinschaftlichen Endzwecks durch Vertrag vereinigen (Z 705 B.G.B.).s.) Ueber die Form des Gesellschaftsvertrages siehe Änm. 27 zu Z 105.Am». 2. d) Auch die materielle Giltigkcit des Gesellschaftsvertrages ist bereitsim Z 105 insofern erörtert, als ausgeführt ist, daß nur dann eine Gesellschaftvorliegt, wenn die Gesellschafter sich über einen gemeinsamen End-zweck geeinigt haben. Es ergab sich dort für uns die Konsequenz, daß die so-genannte sooistas Isonins. (Ausschluß eines Gesellschafters vom Gewinn) und auch dieStipulirung einer festen Entschädigung eines Gesellschafters dem Begriff der Gesellschaftentgegensteht (vergl. Anm. 3 u. 4 zu Z 105).
Anm. Z. o) Hier ist weiter zu erwähnen, daß der gemeinsame Endzweck inbestimmter Weise vereinbart werden muß, damit das Erfordernißeines giltigen Gesellschaftsvertrages vorliegt. Die Gesellschafter müssensich also über ein bestimmtes Handelsgewerbe geeinigt haben. Dagegen ist es nichtnöthig, daß sie über die Art der Beitragsleistung und über die Höhe derselben aus-drückliche Vereinbarung treffen. Allerdings geschieht dies meist, und wenn es im Einzel-falle nicht geschieht, so wird es zweifelhaft sein, ob wirklich ein bindender Vertraggeschloffen worden ist oder nur einleitende Vorbesprechungen stattgesunden haben.