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Kommanditgesellschaft auf Aktien. K 330.
Anm.31.
Anm. 111 zu ß 320). Im Uebrigen aber kann weder durch Beschluß, noch im Wege Rechtensdas Ausscheiden eines Kommanditisten oder gar der ganzen Kommanditistengesammtheit ver-langt werden. Die für die Kommanditgesellschaften geltenden Ausscheidungsvorschriften findennach H 330 Abs. 1 nur auf das Ausscheiden der Komplementare Anwendung.
Anm.ss. zz. Das Ausscheiden der Komplementäre.
1. Das freiwillige Ausscheiden.
a) Es setzt voraus, daß der Gcsellschaftsvertrag dasselbe vorsieht (Z 330 Abs. 3). EineAusscheidungsvereinbarung, welche getroffen wird, ohne daß der Gesellschaftsvertragihre Zulässigkeit vorsieht, ist hiernach wirkungslos, nicht hat sie, wie früher nachArt. 199, die gar nicht beabsichtigte Wirkung der Gesellschaftsauflösung (DenkschriftS. 181). Die Zulässigkeit der Ausscheidungsvereinbarung braucht nicht im ursprüng-lichen Gesellschaftsvertrage ausgesprochen zu sein, es kann dies auch im abgeändertengeschehen.
Anm .ss. h) Allgemeine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Ausscheidungsvereinbarung istferner, daß nach der Ausscheidung noch ein Komplementär übrig bleibt; sonst würdeja ein persönliches Substrat für die A.K.G. fehlen (Johow 11 S. 29; DenkschriftS. 181).
Anm.so. 2. Das unfreiwillige Ausscheiden (abgesehen von der Ausschließung). Auchdieses hat die unter In und b hervorgehobenen Voraussetzungen (Bestimmung im Gesell-schaftsvertrage und Uebrigbleiben eines Komplementars). Beim Vorhandensein dieserVoraussetzungen ist das unfreiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters möglich in folgen-den Fällen, welche der Lehre von der Kommanditgesellschaft bezw. der o. H G. gemäß§ 330 Abs. 2 entnommen sind:
u) H 138: Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oderstirbt, oder wenn Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter denübrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeitpunkt, in welchemMangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würde, der Gesell-schafter, in dessen Person das Ereigniß eintritt, aus der Gesellschaft aus. Dieser Para-graph greift hier Platz, wenn in der Person eines Komplementars eines dieser Er-eignisse eintritt.
Anm.zs. p) H 141: Macht ein Exekutionsgläubiger eines Gesellschafters von seinem Kündigungs-rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen ge-faßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen fortbestehensolle. Wie gesagt, setzt die Anwendung dieses Paragraphen hier voraus, daß ein solcherBeschluß im Gescllschaftsvertrage für zulässig erklärt ist (Z 330 Abs. 4). Die konkreteVereinbarung ist aber auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages und folgt eben-falls den in Anm. 104 zu Z 320 u. Anm. 6 zu Z 327 gegebenen Formenregeln.
Der Z 141 greift also im Grunde genommen hier nicht Platz. Er setzt denFall voraus, daß die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern,außer dem in Konkurs gerathenen, im Gescllschaftsvertrage nicht im Voraus vereinbartwar. In solchem Falle ist hier aber eine Fortsetzung nicht möglich (Z 330 Abs. 4).Der Fall dagegen, daß die betreffende Fortsetzung im Gesellschaftsvcrtrage vorgesehenist, ist bereits im ß 133 geregelt und oben Anm. 16 behandelt.
Anm.sz. Z. Das unfreiwillige Ausscheiden durch Ausschließung erfolgt nach den Regelndes H 140. Es ist nicht nothwendig, daß dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag für zu-lässig erklärt ist (ß 330 Abs. 4). Wohl aber muß die andere oben 1b vorgesehene Vor-aussetzung (Uebrigbleiben eines Komplementars) auch hier vorhanden sein (Johow 11S. 29). Die Klage muß von allen übrigen Gesellschaftern angestellt werden, also vonallen übrigen Komplementaren und dem Aufsichtsrat als dem Exckutivorgan der Komman-ditistengesammtheit (§ 328). Der Komplementär ist aber nicht etwa von den übrigenKomplementären oder gar durch Beschluß der Generalversammlung absetzbar; denn erist nicht Vorstand, sondern Gesellschafter (R.O.H. 18 S. 394). Auch eine etwaige Be-stimmung des Gesellschaftsvertrags, welche das festsetzte, könnte hieran nichts ändern; sie