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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
989
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Kommanditgesellschaft auf Aktien. §§ 330332. 980

Ware ungiltig, weil sie dem Komplementär den Rechtsweg entziehen würde (R.O.H. 18S. 395; 21 S. 84; vergl. auch R.G. 38 S. 119).

4. Die Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Komplementär folgt ebenfalls den Regeln Anm.34,für die Kommanditgesellschaft. Denn nach § 330 greifen beim Ausscheiden von Komplemen-taren nicht bloß für die Thatsachen, welche diesen Rechtsvorgang begründen, sondern auch

für die Wirkung desselben die für die gewöhnliche Kommanditgesellschaft bestehenden Be-stimmungen Platz.

Vergl. daher unsere Anm. 13 im Exkurse zu § 177.

5. Das Ausscheiden muß angemeldet werden und zwar von sämmtlichen Komplementären Anm.35.(Z 330 Abs. 5). Die Willigkeit hängt von der Eintragung nicht ab (vergl. oben Anm. 26 a).

Aber die Wirkungen gegen Dritte gemäß § 13 hängen davon ab.

III. Die Nichtigkeit der Gesellschaft.

Hierüber gelten die Vorschriften über die Aktiengesellschaft, also die §§ 309, 310 und 311 Anm. so.(§ 320 Abs. 3), nur daß natürlich der durch § 310 vorgesehene Heilungsbeschluß der Zustimmungder Komplementare bedarf, und zwar in der in Anm. 104 zu § 320 u. Anm. 6 zu § 327 ge-dachten Form.

Auch der § 144 F.G. (Löschung der nichtigen Gesellschaft von Amtswegen) bezieht sichebenfalls auf die A.K.G. (vergl. daher Anm. 1b zu § 309).

5ofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgt dieLiquidation durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und durch eineoder mehrere von der Generalversammlung gewählte Personen als Liqui-datoren.

Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durchdas Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt.

Die Vorschriften dieses Paragraphen sind bereits in Anm. 17 zu § 330 mit behandelt.

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der General-versammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktiengesell-schaft umgewandelt werden.

Die Borschriften über eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags findenAnwendung.

Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Komman-ditisten müssen mindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlichhaftenden Gesellschafter fallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. Zu demBeschlusse sind die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maß-regeln, insbesondere die Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammen-setzung des Vorstandes, festzusetzen.

Die KK 332334 regeln die Umwandlung der Aktieilkommanditgcscllschaft in eine Aktien-gesellschaft. Früher war diese Materie im Art. 206 a behandelt.

1. Das Eigenartige dieser Umwandlung liegt darin, daß die Umwandlung sich vollzieht durch Anm. i.Veränderung des rechtlichen Charakters der Gesellschaft unter Wahrung ihrer Identität.Es liegt nicht Auflösung der Gesellschaft und Bildung einer neuen Gesellschaft vor; esliegt auch keine Universalsukzession vor, sondern eben die Veränderung des rechtlichen