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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
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Begriffliches und Geschichtliches.

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nehmers, steht in zweiter Linie. Es kommen zweifellose Kreditvorgänge vor, beidenen dem Kreditnehmer kein Eigentum erworben wird, z.B. bei GutschrifteinesLombarddarlehens auf Scheckkonto. Nicht zum Wesen des Kredits gehört fernerdie Ertragsbeteiligung zinsloser Kredit! nicht die Forderung auf Rück-gewähr der Kapitalsumme Rentenanleihe! Dagegen gehört zum Wesen des Kreditsdie Tendenz zur sozialen Klassenbildung: Trennung des leihkapitalistischen Rentner-tums von dem mit fremdem Kapital arbeitenden Unternehmertum:Kreditwirt-schaft"! Der Unternehmer jedoch, welcher Kredit im Eigenbetriebe verwendet,ist kein Banker. Falsch ist also die auch heute noch öfters gehörte Definition desBankgeschäfts alsVerwaltung fremder Gelder". Es ist vielmehr wesentliche Eigen-art des Bankgeschäfts, daß dem passiven Kreditgeschäft das aktiveKreditgeschäft derEinlage" dieAnlage" gegenübersteht: Kredit-vermittlung.

KeineBankgeschäfte" sind daher, obgleich vielfach von Banken tatsächlichbetrieben, der Geld- und Edelmetallhandel, das Aufbewahrungsgeschäft, der Effekten-eigenhandel der Bank Geschäfte, welche für den Hauptzweck der Bank unschädlichoder ihm förderlich sein können:bankmäßige Nebengeschäft e". An-dererseits können Bankgeschäfte selber als Nebengeschäfte andersartiger Hauptge-schäfte auftreten: Von den 1907 in Deutschland gezählten 14 000 Bankbetriebenwaren 4000 Nebenbetriebe von Speditionsgeschäften (aus denen das Bankgeschäfthistorisch vielfach hervorgegangen ist), von Reisebureaus, Schiffahrtsagenten, Lotterie-geschäften usw. Auch Warenhäuser und Konsumvereine gliedern sich Bankge-schäfte an. Schließlich: Effekten als Warenhausartikel? Von den bankmäßigenNebengeschäften scheide man solche, welche den Zweck der Kredit Vermittlunggefährden:b a n k w i d r i g e" Geschäfte, z. B. den Betrieb von Fabriken, Eigen-spekulation in Effekten u. a.

Ist das Wesen des Bankgeschäfts Kreditvermittlung, so täusche nicht die juri-stische Form. Zweifellose Kreditvorgänge wie das Diskontgeschäft 1 ), das Report-geschäft werden vom Juristen als Kaufgeschäfte konstruiert. Auch die Emis-sion von Aktien ist als Kreditvorgang ein echtes Bankgeschäft, obgleich die Aktieein Mitgliedschaftsrecht verbrieft. Aber der Aktionär ist wirtschaftlich nur einLeihkapitalist, welcher sein Kapital während des Bestehens der Aktiengesellschaftnicht zurückfordern kann (HGB. 213) und der, wie dies jedempartiarischen"Rechtsgeschäft wesentlich ist, schwankende Erträge bezieht 2 ). Juristisch ist dieAktiengesellschaft selbst Unternehmer. Letztere wird dagegen von Großaktionären,Aufsichtsratsmitgliedera oder Direktoren beherrscht, welche je nach den tatsäch-lichen Machtverhältnissen als Unternehmer im wirtschaftlichen Sinne zu betrach-ten sind.

Der p r i v a t w i r t s c h a f 11 i c h e Zweck des Bankwesensist für die. Bank der Gewinn des Kreditvermittlers, der bald als Provision, bald alsZinsdifferenz auftritt. Für den Kunden ist der Zweck der Bank die Befriedigungteils des Anlage-, teils des Kreditbedürfnisses, und zwar unter Benutzung einesVermittlers in der Weise, daß das eine Bedürfnis nicht mehr von dem andernabhängt, weder örtlich, noch zeitlich, noch der Größe nach. Schulbeispiele: DerStrohhutfabrikant hat Betriebsüberschüsse im Sommer, der Pelzwarenhändlerim Winter. Die Bank pumpt in der Rentnerstadt Gelder ein und stößt sie in derGeschäftsstadt aus. Sie sammelt Kapitalsplitter im kleinen, um sie im großenauszuleihen. Sie bemißt die Verfallzeit der gewährten Kredite nach dem Be-dürfnis des schuldnerischen Geschäfts und sichert so den Kreditnehmer vorunzeitiger, vielleicht wucherischer Kündigung. Die Bank vermehrt auch die Sicher-heit des Kreditgebers, der nur noch denreinen Zins" erhält. Aber sie über-

l ) James Breit, Bankgesetz. Berlin 1911. S. 127.

*) So schon Ad. Wagner in Schönbergs Handbuch. 4. Aufl. Bd. I. S. 435.