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Begriffliches und Geschichtliches.
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dendenpapieren und die Gefahren der letzteren — z. B. auch auf die Nachschuß-pflicht bei Kuxen — aufmerksam machen. Keine Aktie ist „Rentenpapier für dasAlter". Die Raterteilung des Bankers ist eine entgeltliche, indem sie ent-weder auf einer vertraglichen Hauptverpflichtung oder auf einer unselbständigenNebenverpflichtung gelegentlich des Effektenkommissionsgeschäfts beruht. DieVorteile des Bankers aus den kommissionsweisen Geschäftsabschlüssen bilden indiesem Falle den Entgelt; daher haftet der Banker auf Grund eines Vertragsver-hältnisses, also für Fahrlässigkeit in der Raterteilung (BGB . 676). Der Bankerist zudem Sachverständiger und hat seine Aeußerungen sorgfältig zu prüfen; erhat nicht nur wahre Tatsachen mitzuteilen, sondern auch „auf Bedenken aufmerk-sam zu machen", z. B. haftet er wegen Empfehlung von Aktien, wenn die zur Zeitdes Ankaufs bestehenden Kurse nur künstlich durch seine eigene Intervention ge-halten wurden; er haftet, wenn er bei der Raterteilung Mängel des Gründungs-vorgangs, die ihm als Emittenten bekannt waren, verschwiegen hat 4 ).
4. Inkassogeschäft, d.h. die Einziehung von Rechnungen, Schecks, Wechselndes Kunden ist ein nützliches, die Bankzwecke förderndes Nebengeschäft. Nicht nurerhält die Bank Barmittel, die gewöhnlich einige Tage verbleiben, sondern sie gewinntauch einen Ueberblick über die Geschäfte des Kunden und Gelegenheit zur An-knüpfung neuer Verbindungen. Aus den Wechseln und Rechnungen, die durchihre Hand gehen, lernt die Bank die Güte und den Umfang zahlreicher Firmenkennen und befähigt sich damit zur Auskunftserteilung, die sich oft zu einem beson-deren Nebengeschäfte auswächst.
5. Bürgschaftsgeschäft. Bürgschafts- („Aval"-) Verpflichtungen sind keinePassiva der Bank, sondern nur mögliche Passiva der Zukunft 2 ). So verbürgtz. B. die Bank den Steuer- oder Zollkredit des Händlers oder Fabrikantenzugunsten der Staatskasse durch Hinterlegung eigener Wechsel; diese Wechselwerden erst fällig, wenn der Kautionsfall eintritt. Gewöhnlich erhält die Bankihr Akzept nach Freigabe der Kaution unbenützt zurück. Daher ist die Bürg-schaft kein Kreditgeschäft, also auch kein Bankgeschäft, wohl aber ein bank-mäßiges Nebengeschäft. Beispiel aus süddeutscher Praxis: Die Bank verbürgteiner Genossenschaft bäuerlicher Rübenbauern die Abnahme der Rüben zu ver-tragsmäßigen Preisen durch die Zuckerfabrik. Andere Fälle beziehen sich auf die recht-zeitige und ordnungsmäßige Lieferung von Waren. Während ein Teil der Bankendiese Bürgschaftsverpflichtungen nicht in die Bilanz aufnimmt, werden sie — wasfür Zwecke der Bilanzklarheit erwünscht ist — von anderen Banken durch Ein-rückung in beide Seiten der Bilanz ziffernmäßig zur Erscheinung gebracht 3 ).
6. Vom Gründungsgeschäft als dem bankmäßigen Nebengeschäft der Ef-fektenemission wird unten die Rede sein.
c) Benachbarte Kreditgebilde. Um das Wesen der deutschen Kreditbanknoch schärfer zu erfassen, ist es nötig, sie von zwei benachbarten Bankgebildenabzugrenzen: von der Sparkasse und der Kreditgenossenschaft.
1. Sparkassen sind Kreditvermittler, aber im Unterschied von Banken keine Er-werbsunternehmungen, sondern Wohlfahrtseinrichtungen 4 ) zugunsten des kleinenSparers, worauf sich ihr Steuerprivilegium gründet. In ihrer inneren Struktur sind sieder Kreditbank in vielem entgegengesetzt. Der typische Einleger der Spar-kasse ist der im Arbeitsvertrag Angestellte: der Lohnarbeiter, das Dienstmädchen, der
4 ) E. W o 1 f f und F. Birkenbihl, Die Praxis der Finanzierung. 2. Aufl. Berlin 1908. S. 303/04,306. Bankarchiv III. 1904. S. 209. Die Bank. 1909. S. 836. (L. Eschwege,Die Haftung des Bankiers bei der Empfehlung von Wertpapieren.) Vgl. auch die Entscheidungdes II. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 3. Juli 1911.
2 ) Schär, Die Bank im Dienste des Kaufmanns. Leipzig 1909. S. 24.
3 ) Bankenquete 1908/09. Materialien zur Frage des Depositenweseni (Punkt VIdes Fragebogens). Berlin 1910. S. 130. Plutus vom 20. April 1912.
*) Anders S o m a r y in Schmollers Jahrbuch Jahrgang 36, 2 Heft. S. 53.