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Bankgeschäfte.
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des Kunden schon mehrere Tage vor Verfall des zu seinen Lasten einzulösendenWechsels, oder Gutschrift erst mehrere Tage nach Eingang des ihm diskontiertenWechsels bedeutet einen versteckten und darum mißbräuchlichen Zinszuschlag.Erfreulicherweise wird es in der deutschen Bankwelt mehr und mehr üblich, mitdem Tage der tatsächlichen Ein- oder Auszahlung des Geldes zu valutieren. BeiBareinzahlungen nach 12 Uhr gilt die Gutschrift für den folgenden Werktag. Ver-sandschecks auf Hauptplätze werden 2, auf Nebenplätze 5 Tage nach Einreichunggutgeschrieben. Bei Schecks auf das Ausland findet die Mehrzahl der Banken ihrenNutzen im Umrechnungskurs und valutiert mit dem Einreichungstage. DieBelastung von Schecks erfolgt meist — keineswegs ausnahmslos — am Tageder Vorzeigung, nicht am Ausstellungstag. Dies insbesondere im Platzverkehr.Jedoch erfolgt für avisierte Schecks von auswärts und über bedeutendere Sum-men, welche die Bereitstellung von Barschaft erfordern, Belastung für den Tagdes Avis. Einzahlung im Abrechnungsverfahren wird den Kunden mit Wert des fol-genden Werktags gutgeschrieben, Auszahlungen werden dato valutiert. Inkassowechselwerden einige Tage nach dem Verfalltag gutgeschrieben; üblich ist die Ansetzungeines mittleren Verfalltages bei einer größeren Anzahl eingereichter Inkassi. Va-lutierung der diskontierten Wechsel erfolgt mit dem Diskonttag. Akzepte werdenmit dem Verfalltag belastet; daher der große Vorteil desjenigen Kunden, der einenTeil seines Kontokorrentkredits in Ziehungen auf seine Bank flüssig macht, unddas Streben seitens der Kundschaft, das Gebiet dieser „Entnahme auf Ordre eigene"auszudehnen. Vgl. näheres unten bei Wechsel 1 ). Der Verfalltag bei Terminge-schäften ist der vom Börsenvorstand festgesetzte Abrechnungstag. Bei Prämien-geschäften erfolgt die Buchung mit der Prämienerklärung, weil damit erst das Ge-schäft perfekt wird. Für weitere technische Einzelheiten ist auf die „handelswissen-schaftliche" Literatur zu verweisen.
V. Kapitel.
Der Wechsel als Mittel des Bankkredits und der Bankanlage.
A. Allgemeines.
a) Der wirtschaftliche Begriff des Wechsels schließt sich an den juristischen an,ist aber enger. Der wirtschaftlichen Funktion des Wechsels dient nämlich nur dergezogene und befristete Wechsel: „Trat te". Die Tratte ist juristisch eindurch Ordre übertragbares Wertpapier 2 ), durch welches der Aussteller (Trassant) demEmpfänger des Wechsels (Remittent) oder dessen Nachmann (Indossatar) die Zahlungeines Dritten (des Bezogenen, Trassaten) auf einen bestimmten künftigen Terminunter der Bedingung rechtzeitiger Präsentation in abstrakter Form (ohne Schuld-grund) verspricht. Der legitimierte Papierinhaber 3 ) ist zugleich Berechtigter der imWechsel verbrieften Forderung, zunächst gegen den Aussteller, sodann gegen denBezogenen, nachdem dieser akzeptiert hat. Die Geschichte der Tratte erklärt ihrenjuristischen Inhalt. Ursprünglich gingen zwei Schriftstücke nebeneinander her:ein notarielles Versprechen des Ausstellers, daß Bezogener zahlen werde; dieseslebt ungeschrieben fort in der Garantie, die dem Aussteller für die Zahlungswilligkeitund Zahlungsfähigkeit des Bezogenen auferlegt ist. Hierzu kam ein Brief des Aus-stellers — dem Empfänger ursprünglich auf eine Reise mitgegeben — mit der Bitte anden auswärtigen Geschäftsfreund, dem Ueberbringer zu zahlen. Dieses Schreibenlebt fort in dem Zahlungsauftrag, den der Wechsel äußerlich darstellt. Die größereSicherheit des Wechsels gegenüber dem Buchkredit beruht darauf, daß grund-
l ) Buff, Das Kontokorrentgeschäft. Stuttgart 1904. S. 61.
z ) Der Wechsel ist kraft Gesetzes durch Ordre übertragbares, sog. „geborenes Ordre-papier" W.O. Art. 9. Vgl. auch W.O. Art. 9 Abs. 2 betr. „negative Ordreklausel" (Rekta-wechsel).
8 ) Legitimation nach Art. 36 der Wechselordnung.