62 G. v. S c h u 1 z e-G aevernitz, Die deutsche Kreditbank. II
sätzlich zwei Verpflichtete — Aussteller und Akzeptant — haften; hierzu kommtdie Strenge und Beschleunigung des Wechselprozesses: „rigor cambialis", formelleWechselstrenge. Dazu tritt noch die materielle Wechselstrenge. Jede gültige Wechsel-unterschrift verpflichtet ohne Rücksicht auf vorhergehende Ungültigkeiten undunter Ausschluß vieler Einreden J ). Das im Wechsel verbriefte Gläubigerrecht istmarktgängig, weil sicher und abstrakt. Zudem e r h ö h t die Rechtsordnungmit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln die Uebertragbarkeit der Wechselfor-derung. Der Wechsel ist 0 r d e r p a p i e r; er wird übertragen durch das auf dieRückseite des Wechsels geschriebene Indossament oder Wechselgiro:„für mich an N. N.". Das Indossament, das in Holland im 17. Jahrhundert im Kampfegegen die Lehren des römischen Rechts zur Ausbildung gelangte, besitzt zunächstTransportfunktion 2 ). Gegen den gutgläubigen Indossatar sind die Einreden, die gegenden Vormann galten, nicht geltend zu machen. Das Indossament besitzt sodannGarantiefunktion. „Der Wechselgirant (Indossant) ist zugleich Wechselgarant."Daher verbessert'jedes gute Indossament den Wechsel. Hieraus folgt: Bankensollten Verbindlichkeiten aus Wechselgiro als Eventual-Verbindlichkeiten im Ge-schäftsbericht anführen. Hierzu kommt die Sicherung des Zinses durch Zinsabzugim voraus (Diskont), statt durch Zinsklauseln. Demgegenüber sind Solawechseloder „trockene" Wechsel (so genannt, weil sie keine Seereise zu machen hatten 3 ),sowie Schatzscheine zunächst nur wechselrechtlich verschärfte Schuldscheine;durch Indossament nehmen sie den Charakter wahrer Wechsel an mit zwei odermehreren wechselmäßig Verpflichteten.
Das diese Grundsätze verwirklichende deutsche Wechselrecht —zuerst als Reichsgesetz von der Nationalversammlung zu Frankfurt 1848 erlassen —ist eine der technischen Voraussetzungen des Aufschwungs unserer Kreditwirt-schaft im allgemeinen, wie unseres Kreditbankwesens im besonderen gewesen. Diedeutsche Wechselordnung gilt als Glanzleistung deutscher Rechtswissenschaft— gleich anerkannt bei Juristen wie bei Kaufleuten. Sie lebt im wesentlichen fortin der Weltwechselordnung 4 ), welche als Ergebnis zweier Haager Wechselkon-ferenzen 1912 zustande kam. 26 Staaten — darunter Deutschland, Frankreich ,Rußland, Oesterreich-Ungarn, Italien, Türkei, ganz Südamerika , dagegen nichtGroßbritannien und die Vereinigten Staaten — verpflichteten sich im völker-rechtlichen Vertrage zur Einführung der Weltwechselordnung in ihren Gebieten.„Die Vorzüge unserer Wechselordnung sind die beste Unterstützung gewesen fürdas Bestreben unserer Bevollmächtigten im Haag, die Grundsätze der deutschenWechselordnung nach Möglichkeit in das Weltwechselrecht zu übertragen" 6 ).
b) Arten der Wechsel. 1. Kreditwechsel und Warenwechsel. Der Wechselist unter allen Umständen Kreditmittel. Kreditnehmer ist der Aus-steller, welcher durch die Trassierung verspricht, daß der Bezogene am Ver-falltage zahlen werde. Indem er den Wechsel verkauft, kommt er in den Be-sitz von Gütern, über die er sonst nicht verfügen würde. Kreditgeber ist derjenige,welcher den Wechsel unter Zinsabzug kauft, „diskontiert": der „Diskonteur".Hieraus fließt die wichtige Unterscheidung: Der Wechsel als reines Kredit-mittel heißt Kreditwechsel. In vielen Fällen ist der Wechsel zugleich Z a.h-lungsmittel, nämlich dann, wenn der Bezogene zu einer Zahlung verpflichtetwar und anstatt der Zahlung sein Akzept gibt. Ein solcher Wechsel, der zur Be-
0 W.O. Art. 75, 76, 81, 82.
2 ) W.O. Art. 10.
3 ) So Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung III. Leipzig 1908/9. S. 233.Man bemerke, daß das Gesetz unter Solawechsel etwas anderes versteht, als der Sprach-gebrauch des Handels. W.O. Art. 66.
4 ) Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 23. Juli 1912. Drucksachendes Reichstags. 13. Legislaturperiode 1. Session Nr. 1002.
5 ) Staatssekretär des Reichsjustizamtes von Lisco im Reichstag am 25. Juni 1913.