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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
Seite
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II

Bankgeschäfte.

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Zahlung einer Warenschuld dient, heißt Warenwechsel oderK auf-mannspapie r".

2. Tratten, Akzepte, Diskonte. In der Sprache unserer Geschäftswelt istderselbe Wechsel:Tratte" für den Aussteller,Akzept" für den Be-zogenen,D i s k o n t" für den Käufer des Wechsels. Unsere Kreditbanken sindganz allgemein Diskonteure, d. h. Kreditgeber, weswegen dieDiskonte" einenwichtigen Teil ihres Aktivums ausmachen. Trassanten sind regelmäßigerweisedie Bankkunden, welche durch Trassierung Kredit in Anspruch nehmen, nicht dieBanken, weshalbTratten" in der Bankbilanz im allgemeinen nicht auftauchen.Indem die Banken ihr Akzept auf den Wechsel setzen, machen sie eine Verpflichtungdes Kreditnehmers marktgängig. Juristisch sind sie Erstschuldner, wirtschaftlichda ihnen regelmäßig Deckung vor Verfall beigebracht wird, Bürgen einer Schulddes Ausstellers. Daher sind dieAkzepte" kein Passivum der Bank in dem Sinne,daß ihnen dadurch Betriebskapitalien zufließen. Man sollte darum die Akzeptevon denDebitoren", denen sie belastet werden, vorweg in Abzug bringen, wennman nicht das in den Banken arbeitende Kapital doppelt zählen will: als Depositumbeim Diskonteur, als Akzept beim Akzeptanten. Ebenso zählt man die Anlagender Banken doppelt: als Wechsel Leim Diskonteur, als Debitor beim Akzeptanten,wenn man sich an die äußere Erscheinung der Bankbilanzen hält. (Vgl. daher untendie Tabellen S. 134.)

3. Je nach der Verfallzeit unterscheidet man kurze oder lange Wechsel(darunterSchnittwechsel", 5680 Tage laufend), öfters mit verschiedenen Dis-kontsätzen je nach dem in Zukunft erwarteten Wechselangebot. Hieraus ergibtsich unter Umständen die Notwendigkeit der Doppelnotierung der Kurse für kurzeund lange Wechsel, wie solche der Berliner Börsenvorstand neuerdings eingeführthat. Seitdem der Wechsel Stempel für Wechsel über 90 Tage verdoppelt wurde,hat die Zahl der langen Wechsel, wenigstens äußerlich betrachtet, stark abge-nommen.

4. Je nach dem Fälligkeitsort unterscheidet man Platzwechsel, Versand-wechsel oder Rimessen, Auslandswechsel oder Devisen. Man unter-scheidet ferner nach dem Zahlungsort auch Domizilwechsel, und Nicht-Domizil-wechsel. Erstere enthalten das Versprechen, daß der Bezogene durch einen Drittenzahlen wird 1 ). Dieser Dritte steht als bloßeZahlstelle" außerhalb des wechselrecht-lichen Nexus. Der Domizil vermerkzahlbar bei der Reichsbank in N. N." ist weithinüblich und preßt den Zahlungsverkehr in das Giro der Reichsbank. Bei privatemDomizil handelt es sich soweit es reell ist meist darum, einen Wechsel, dessenAkzeptant an keinem Bankplatze wohnt, an einem Bankplatze zahlbar zu machen.Größere Firmen, welche vom Ausland bezogen werden, domizilieren gerne bei ihrerBank. Domizilwechsel sind meist eirtem um V 8 bis 1 /± höheren Diskontabzug unter-worfen als nicht domizilierte Wechsel.

5. Prima, Sekunda. Derselbe Wechsel zerfällt öfters in mehrere Exem-plare: diePrima" dient zur Einholung, des Akzepts; der Aussteller sendetsie einem Geschäftsfreund am Wohnorte des Bezogenen mit dem Auftrage, sie zurAnnahme vorzulegen und sodannauf Ruf der Sekunda bereit zu halten". DieSekund a" dient der Aufnahme der Indossi. Sie enthält die Bemerkung, wodie Prima aufbewahrt ist. Die Prima ruht, die Sekunda wandert. Am Verfalltagesucht die Sekunda ihre Prima und beide werden vereinigt zur Zahlung präsentiert,die ohne Herausgabe der akzeptierten Prima verweigert werden kann.

c) Die volkswirtschaftliche Funktion des Wechsels 2 ). Die allgemeine Funk-

*) Nach der Weltwechselordnung so geregelt. Nach der deutschen Wechselordnung istnur wesentlich die Zahlung an drittem Orte, wenn auch durch den Bezogenen selbst.Art: 43, Abs. 1. Wechsel am Wohnort des Bezogenen bei Dritten zahlbar heißen Zahl-stellenwechsel. Art. 43, Abs. 2.

-) Lengner, Der Wechsel in seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Berlin 1895 (ganzelementar).