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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
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II

Bankgeschäfte.

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Funktion des Umlaufsmittels erfüllen. So gehörten in den zwanzigerJahren des 19. Jahrhunderts in Lancashire Wechsel mit 120 Indossamenten nichtzu den Seltenheiten. Aehnliche Wechsel mit riesigen, arabisch beschriebenenAl-longen" laufen noch heute in dem afrikanischen Zahlungsverkehr um und kamenmir gelegentlich in Hamburg zu Gesicht. Aber als Umlaufsmittel ist dem Wechseldie Garantiefunktion des Indosso hinderlich und die Banknote ihm überlegen. Letztereist fungibel; jeder Wechsel ist ein Individuum von eigener Güte und Schicksalen.

B. Das Akzeptgeschäft.

a) Illegitimer Wechselkredit. Dem Wesen des Wechsels entspricht die nichtnur juristische, sondern auch tatsächliche Verbesserung seiner Sicherheit undUmlaufsfähigkeit durch das Akzept. Wechsel, bei denen das Akzept keinematerielle Verbesserung der Wechselforderung bedeutet, heißenLeerwech-s el". Indem sie etwas von sich behaupten, was nur scheinbar der Fall ist, dienensie illegitimer Kreditbeschaffung. Leerwechsel werden, soweit sie erkennbar sind,durch die Reichsbank als den Wechselzensor geächtet.

Betrügerische Wechsel dieser Art sind 1.Kellerwechsel" Wechselmit dem Akzept eines nicht vorhandenen oder schlechthin zahlungsunfähigenStrohmanns. Leider sind auch im großen Bankverkehr Kellerwechsel nicht un-bekannt. Kellerwechsel waren z. B. die Ziehungen der Lünener Bank auf den Handels-lehrer Müller bis zu 400 000 Mk., welche durch Vermittlung der NiederdeutschenBank von einer Berliner Großbank, ja sogar der Reichsbank, diskontiert wurden.Nicht besser sind Domizilwechsel mit gefälschtem Akzept.Bei solchen Domizilen bekommt, wenn alles gut geht und der Wechsel zur rechtenZeit abgedeckt wird, der angebliche Akzeptant den Wechsel nicht zu Gesicht.Banken, die zweifelhafte Domizilwechsel in die Hand bekommen, sollten stets denAkzeptanten benachrichtigen 1 ), wozu die Reichsbank ihre sämtlichen Stellenverpflichtet hat. 2. Auf gleicher Linie liegen die sog.Reitwechsel", d. h. gegen-seitige Ziehungen zahlungsunfähiger Personen ohne Grundlage eines legitimen Waren-geschäfts. Der Vorgang spielt sich folgendermaßen ab: A (Reiter) bezieht den B(Pferd) etwa mit einem Dreimonat-Wechsel; B akzeptiert; A verkauft den Wechselmeist unter hohem Diskontabzug. B kann bei Verfall nicht zahlen und zieht seiner-seits auf A zu einem um den Diskont erhöhten Betrage. Er verkauft diesen Wechsel,um mit dem Erlöse den ersten Wechsel zu zahlen. A bezieht nach weiteren 3 Monatenabermals den B im gleichen Verfahren. So wächst die Wechselsumme lawinenartigan, bis niemand mehr den Wechsel diskontiert, womit das Kartenhaus zusammen-fällt. Es gibt Geschäfte, die sichBanken" nennen und nichts anderes treiben,als solche Wechselreiterei (Akzeptaustausch") zu vermitteln. Um derartigen Wechselnden Schein von Warenwechseln zu geben, werden sie meist in ungeraden Summen,oft mit Pfennigen auslaufend, ausgestellt. 3. Von der Wechselreiterei,-welche Gegen-stand der staatsanwaltlichen Tätigkeit ist, unterscheide man das weitverbreiteteGefälligkeitsakzept", d. h. die Ziehung auf einen Geschäftsfreund, der zugunstendes Wechselausstellers akzeptiert. Soweit es sich um gutgläubige Ziehungen solventerGeschäftsleute handelt, sind solche Wechsel nicht strafbar, in einigen Industrienweit verbreitet (z. B. in der Holzbranche). Doch sind derartige Wechsel stets ver-dächtig.

4. Einer besonderen Beurteilung unterliegen die Bank-auf-BatlkzlehungenoderFinanzwechsel". Unter ihnen finden sich zum Teil Leerwechsel im eigent-lichsten Sinne des Wortes. Leerwechsel sind z. B. die sog.head-office-Wechsel",welche Bankfilialen auf ihre Zentralen, Tochterbanken auf ihre Mutterbanken ziehen.Sie sind nichts anderes als versteckte Solawechsel. Denn bei sich selbst hat

') W. Müller, Unlauterer Wechselverkehr. Berlin .. A. W. Hayns Erben S. 25 (ohneJahreszahl).

v. Sehulze-Gaevernitz, Kreditbank. 5