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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
Seite
88
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gg G. v. Schulz e-Gaevernitz, Die deutsche Kreditbank. II

kommen sind, als Faustpfand für alle Forderungen aus der laufenden Geschäfts-verbindung 1 ). Die Bank ist vertragsmäßig berechtigt, falls der Schuldner im Verzugist, die Pfandstücke ohne weiteres freihändig zu verkaufen. Dieses Recht stehtihr auch hinsichtlich solcher Effekten zu, welche dem Schuldner auf Stückekonto(vgl. unten) gutgeschrieben sind, die er also nur generell zu fordern hat. Hierhergehört auch die Sicherheitsübertragung von Warenlagern ein Geschäft, das gelegentlich selbst unsere besseren Banken mitmachen, ob-gleich seine Einbürgerung eine Verschlechterung unserer Kreditgewohnheiten be-deutet. Durch Uebereignung sämtlicherWaren und Ausstände wird der Schuldnervon einem Gläubiger ausgehöhlt, zu dessen Kommissionär er herabsinkt, ob-wohl er juristisch Besitzer bleibt. Damit nimmt die Zahl der von Eigenkapitalgänzlich entblößten Unternehmungen zu, somit auch die Zahl der wegen Masse-mangels abgelehnten Anträge auf Konkurseröffnung (1901: 1150, 1912: 2400 2 ).Wenn die Sicherheitsübereignüng heimlich geschah,, so wird das Geschäft alscontra bonos mores vom Reichsgericht als nichtig erklärt. In allen Fällen schä-digt sie den legitimen Bankkredit, der an den übersehbaren Kreditverhältnisseninteressiert ist.

b) Die besondere Verpfändung bestimmter Vermögenswerte Mobilienoder Forderungen kleidet sich in verschiedene juristische Formen:

1. UnterLombard" versteht man ein qualifiziertes Faustpfand mit fest-begrenzter Zeit etwa auf 1 bis 3 Monate mit bestimmtem Zins, wobei die Dar-lehenssumme den Wert des Pfandes nicht voll erreicht, vielmehr ein bestimmterBruchteil des Wertes (Marge") unbeliehen bleibt und Fälligkeit eintritt, wenn dasPfand unterwertig wird.

2. Eine andere Möglichkeit, wirtschaftlich den Effekt einer Beleihung vonMobilien herbeizuführen, bietet das Reportgeschäft, d. h. Kauf gegen Rückkaufauf Zeit.

3. Neben Lombard und Report dient dem Bankkredit gelegentlich auch dieSicherungsübereignung, d. h. Eigentumsübertragung an den Gläubiger unter derBedingung, daß der Schuldner Besitzer bleibt, und nach Abtragung der Schuld dasEigentum an ihn zurückkehrt. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei umbankwidrige, ja wucherische Kreditgewährung, z. B. um die berüchtigteMöbel-sicherheit ohne Abholung". Gemeinsam ist solchen Geschäften nur die juristischeTatsache der Verpfändung; dagegen ist ihre wirtschaftliche Funktion je nach derNatur der Pfänder eine sehr verschiedenartige. Um dieser Funktion näher zu kommen,scheiden wir Warenbeleihung, Forderungsbeleihung, Effektenbeleihung.

B. Für die Warenbeleihung sind in unserem Geschäftsleben folgende Formenausgebildet:

a) Warenverpfändung in natura spielt in England eine erheblich größere Rolleals im deutschen Bankwesen, wo der Buchkredit entwickelter ist. Englische Bankenhaben häufig ein besonderesProduce Department". Auch einige deutsche Bankenhaben es mit eigenen Lagerhäusern versucht, jedoch ohne besonderen Erfolg. DieLombardierung von Waren erfordert Kenntnis derselben und ihrer Preisbe-wegung, Vertrauen in den Pfandgeber hinsichtlich der Qualität der Ware, sowieBeaufsichtigung der letzteren während der Lagerung. Jede Ausdehnung des Lager-wesens, welche der Bank die Sorge um die technische Lagerung abnimmt, muß derAusdehnung dieser Form des Bankkredits zu Hilfe kommen. Während die Warenan dritter Stelle in Lagerhäusern ruhen, überträgt der Schuldner dem Gläu-biger den mittelbaren Besitz durch Anzeige an den Lagerhalter. In solchen Fällen

x ) Vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Nov. 1913 Bd. 84 S. 1.

2 )H. Hoeniger, Die Sicherungsübereignung von Warenlagern. II. Aufl. Mann-heim 1912.