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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
Seite
89
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II Bankgeschäfte. 89

ist der Lagerschein nur Urkunde der erfolgten Verpfändung ohne sachenrecht-liche Wirkung 1 ).

Unsere Steuergesetzgebung begünstigt diese Form des Bankkredits bei solchenWaren, die, wie Spiritus und Zucker (auch Wein), sich unter Steuerverschluß be-finden. Hier spielt die bankmäßige Verpfändung Lagerung auf den Namen derBank als Saisongeschäft keine unerhebliche Rolle. In ähnlicher Weise beleihenwestdeutsche Banken Weinlager unter Uebertragung des Mitverschlusses an die Bank.

b) Großen Stiles setzt jedoch die Warenverpfändung erst dort ein, wo der Be-sitz eines verpfändeten Papiers den Besitz der Sache vertritt. Bei schwimmenderWare dient diesem Zwecke das Konossement, sogenannterDokumenten-kredit". DerSchiffer" (englisch master), d. h. der Kapitän des Schiffes, bekenntim Konossement, die Ware vomAblader" (shipper), d.h. dem Exporteur der Ware,empfangen zu haben und sie für den durch letzte Order bestimmten Empfänger(consignee), d. h. den Importeur der Ware, zu besitzen. Noch in den siebziger Jahrenhielt man die Bevorschussung von Konossementen in Deutschland für eine leicht-sinnige Sache. Man verdachte es der Deutschen Bank, als sie auf diesem Gebietesich zuerst in größerem Maße betätigte. Heute ist das Konossement eine höchstgebräuchliche Unterlage für Bankkredit, indem die Bank dieSeedokumente"(d. h. Konossement nebst Versicherungspolice und Kopie derFactura) in Pfandbesitznimmt. In Handelsstädten wie Hamburg und Mannheim bildet der Dokumenten-kredit einen der wichtigsten Zweige des regulären Bankgeschäfts überhaupt.

Beispiele bietet die argentinische Getreideausfuhr nach Mannheim , die ameri-kanische BaumWollausfuhr nach Bremen . Die Zahlung vollzieht sich entwedermittelstAkzept gegen Dokumente" oderKassa gegen Dokumente". Im ersterenFalle zieht der überseeische Exporteur auf die Bank des deutschen Importeurs inMannheim oder Bremen und verkauft diesen Wechsel mit Dokumenten an eineBank seines Heimatlandes; auf solche Weise kommt er sofort zu seinem Gelde.Letztere die ausländische Bank schickt den Wechsel zwecks Akzepteinholungnach Deutschland . Für das Akzept erhält die bezogeneMannheimer oder Bremer Bankdie Dokumente ausgeliefert. Will der Käufer die Ware nach Ankunft heraushaben, somuß er, soweit er nicht bei der Bank Kredit in laufender Rechnung besitzt, Sicherheitfür rechtzeitige Abdeckung der Tratte gewähren. Beim VerkaufKassa gegen Do-kumente" zahlt der Käufer oder dessen Bank sofort gegen Auslieferung der Do-kumente; aber auch in diesem Falle können die eingelösten Dokumente zur Unter-lage von Bankkredit dienen, bis der Käufer über die Ware real verfügen will.

Jede Konossement-Beleihung enthält ein gutes Stück Personalkredit. Die Bankriskiert nicht nur die Preisschwankung der Ware, sondern auch, daß der Kredit-nehmer unverkaufte Lager aufhäuft. In vielen Fällen beleiht daher die Bank dieKonossemente nur unter Vorbehalt eines Einschusses von 10 bis 20% des Waren-wertes. Ferner besteht die Möglichkeit, daß das Konossement gefälscht war, oderdaß minderwertige Ware (Präriegras statt Baumwolle!) abgesandt worden ist. Ist derKäufer schwach, so bleibt der Verlust auf der Bank liegen. Eine derartige Gefahr istunter Umständen durch Versicherung zu bekämpfen. Gegen die gefälschten ameri-kanischenDurchkonossemente", welche von Agenten der amerikanischen Eisen-bahngesellschaften mit der Bemerkungreceived for shipment" über fiktive Warenausgestellt wurden, wäre der einfachste Schutz der, daß unsere Banken solcheDurch-konossemente" von der Beleihung ausschlössen. Wenn die Landstrecke vor Beginnder Seereise lag, und die Eisenbahn ein durchgehendes Konossement ausstellte, sowar nur der Schein eines Konossements vorhanden, das weder Anspruch gegenSchiffer und Reeder, noch Besitz an den verladenen Gütern gewährt.Ein Konosse-ment ausstellen kann nur der Schiffer" 2 ). Zudem lehnen die amerikanischen Eisen-

>) Vgl. BOB. 1205 Abs. 2. 1251.

') Brodmann in Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht. 1911. S. 67 ff. 72.Derselbe in der Leipziger Zeitschrift für Handels-, Konkurs- und Versicherungsrecht.1911. S. 495.