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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
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90 G. v. S c h u 1 z e-G aevernitz, Die deutsche Kreditbank. II

bahnen die Verantwortlichkeit für ihre Agenten ab. Den Gefahren des Dokumenten-kredits liegt die allgemeine wirtschaftliche Tatsache zugrunde: Gemeinhin ist dasAusfuhrland kapitalarm, daher muß das Einfuhrland den Warenhandel finanzierenund die damit verknüpften Gefahren tragen. Die überseeische Ernte würde ohneDokumentenkredit in vielen Fällen nicht hervorgebracht werden oder nicht in Be-wegung kommen.

Im Binnenschiffahrtsverkehr ist der Ladeschein ein dem Konossementgleichgeartetes Verladungsdokument. Eine erhebliche Rolle als Grundlage vonBankkredit spielt z. B. Getreideverpfändung im Rhein- oder Elbkahn auf Grundvon Ladescheinen.

c) Der Eisenbahnverkehr kennt den Ladeschein nicht, was die Verpfändungrollender V/are erschwert. Letztere findet statt im sogenannten Vinkulations-geschäft juristisch zu definieren als Lombard rollender Ware nebst Inkassoman-dat seitens der kreditierenden Bank. Dieses Geschäft dient zur Finanzierung derEinfuhr osteuropäischer Agrarprodukte (Getreide, Eier), welche von mittellosenZwischenhändlern an deutsche Importeure verkauft und sodann erst mittelst einesBankvorschusses im Erzeugungslande eingekauft werden. Zunächst liegt, ehe dieWare abgeschickt ist, reiner Personalkredit vor, den früher der deutsche Importeurgewähren mußte. Heute gewährt diesen Kredit eine Bank des Ursprungslandes.Wird die Ware abgeschickt, so gelangt sie in den Besitz der Eisenbahn, welcheals Pfandhalterin für die Bank den Besitz ausübt. Der Name der Bank steht alsAbsenderin im Frachtbrief. Die Ware wird dem Empfänger von der Bank angeboten;Auslieferung erfolgt gegen Zahlung des Vorschusses, der erheblich niederer zu seinpflegt als der Verkaufspreis 1 ).

d) Für Verpfändung lagernder Ware besteht der Lagerschein (Warrant),sachenrechtlich ausgestaltet erst im HGB. 1897. Artikel 424 besagt:Die Ueber-gabe des indossablen Lagerscheins hat für den Erwerb von Rechten an dem Gutdieselbe Wirkung, wie die Uebergabe des Gutes selbst." Der Lagerschein ist, nachdem in Deutschland üblichen Einscheinsystem, Träger aller dinglichen Rechte,sowohl des Eigentums wie des Pfandrechts an der Ware 2 ). Zur Ausstellung solcherindossablen Lagerscheine muß das Lagerhaus staatlich ermächtigt sein. Nachdemeinige Lagerhäuser in Deutschland dieses Recht erhalten haben, insbesondere dieHamburger Freihafenlagerhausgesellschaft, bedient sich wenigstens der HamburgerHandel in breiterem Umfange des indossablen Lagerscheins zur Kreditbeschaffung.Im Vergleich zum englischen und amerikanischen Warrant spielt jedoch der Lager-schein in Deutschland eine geringfüge Rolle, obgleich schon 1872 wie 1882 derdeutsche Handelstag und nicht minder Autoritäten wie Rießer, Landgraf und derfrühere Reichsbankpräsident Dr. Koch für ihn eintraten. In Preußen gibt es so-weit mir bekannt zurzeit kein konzessioniertes Lagerhaus. In Baden sind mehrereLagerhäuser zur Ausstellung von Lagerscheinen im Sinne des HGB. § 363 Abs. 2 und§ 424 ermächtigt, ohne daß letztere im Mannheimer Bankwesen als Kreditunterlageerheblich in Betracht kommen.

e) Bei Waren, welche dem Terminhandel unterliegen (z. B. Zucker, Salpeter,Kaffee), betreiben einige unserer Kreditbanken das Warenreportgeschäft nachAnalogie des Effektenreports. Vor allem werden Reportierungen an den Zucker-börsen in Magdeburg und Hamburg in nicht unbeträchtlichem Maßstabe ausge-führt 3 ).

*) J. B r e i t in Holdheim, Monatsschrift für das gesamte Handelsrecht und Bankwesen.17. Jahrgang, S. 66 ff. Sowie Derselbe, Das Vinkulationsgeschäft. Tübingen 1908.

2 ) Goldberg, Das deutsche Lagerhausgeschäft. Zittau 1901. Fischer, Diewirtschaftliche Entwicklung des Warrantverkehrs. Berlin , Heymann, 1908. W i m p f-heimer, Der Lagerschein nach heutigem Recht. Karlsruhe 1903.

3 ) F. Schmidt, Das Reportgeschäft. München 1912. S. 133, sowie G o 1 d b e r ga. a. O. S. 62.