94 G. v. S c h u 1 z e-G a e v e r n i t z, Die deutsche Kreditbank. II
derung vom Buchschuldner anerkannt ist, womit die beleihende Bank die Ein-treibung der Forderung übernimmt. In solchem Falle wird das Borgwesen in nütz-licher Weise bekämpft und der Schuldner autoritativ gemahnt. Wo dies der Fallist, bedeutet die Diskontierung von Buchforderungen in der Tat den „Weg zumWechsel".
In ähnlicher Weise ist die Deutsche Bank vorgegangen; sie diskontiertin Branchen, in denen der Wechsel „noch nicht üblich ist", die Buchforderungenmittlerer Fabrikanten und Grossisten — nicht solche von Detaillisten und Hand-werkern. Sie beschränkt dieses Geschäft auf Großberlin. Ihre „Bedingungen"enthalten folgende wichtige Sätze: „Der Kreditnehmer hat der Deutschen Bankauch seine sonstigen bankmäßigen Geschäfte zuzuweisen und verpflichtet sich ins-besondere, jeden anderweitigen Bankkredit aufzugeben und solchen auch währendder Dauer der Verbindung mit der Deutschen Bank nicht in Anspruch zu nehmen.Der Antragsteller hat derDeutschenBank seine eigenhändig unterschriebenenBilanzen,sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten zwei Jahre einzureichen, ihr überseine Geschäftsverhältnisse genauen Aufschluß zu geben und hinsichtlich der an-gebotenen Forderungen jede gewünschte Einsicht zu gewähren. Der Forderungmuß eine Warenlieferung an solvente Geschäftsleute im Inlande zugrunde liegen.Die Gesamtforderung an den einzelnen Schuldner soll mindestens Mk. 150.—betragen und innerhalb 3 Monaten vom Tage der Einreichung ab fällig werden.Ferner muß sie unangefochten zu Recht bestehen und darf anderweitig weder ver-pfändet noch abgetreten sein, noch während der Dauer der Verbindung mit derDeutschen Bank verpfändet oder abgetreten werden. Der Kreditnehmer tritt diegesamte Forderung, für deren Eingang er haftet, an die Deutsche Bank ab; er hatsich nunmehr weiterer Verfügungen darüber zu Enthalten und darf ohne Geneh-migung der Deutschen Bank mit dem Drittschuldner keinerlei nachträgliche Ver-einbarungen hinsichtlich der Forderung treffen. Der Kredit wird in Höhe von50—80% der Forderung gewährt; er ist spätestens innerhalb 3 Monaten zurück-zuzahlen. Der Diskonterlös wird ausschließlich zur Begleichung von Lieferanten-rechnungen und für Lohnzahlungen hergegeben. Die Abtretungsanzeige an denBuchschuldner ist in jedem Falle der Deutschen Bank zu übergeben, welche sie,je nach Vereinbarung, absendet oder vorläufig aufbewahrt. Die Deutsche Bankist berechtigt, entgegen der Vereinbarung die Abtretungsanzeigen an die Buch-schuldner abzusenden, wenn sie für ihre Forderungen keine genügende Sicherheitmehr erblickt." Die Deutsche Bank unterläßt die Anzeige an den Drittschuldnernur bei besten Diskontgebern und gegenüber solchen Drittschuldnern, bei denendie Anzeige mit besonderen Umständlichkeiten verknüpft wäre, wie etwa bei Eisen-bahn - und Schulbehörden.
In den meisten Fällen läßt sich von der Diskontierung der Buchforderungen dasGegenteil einer erzieherischen Wirkung behaupten. Dem Drittschuldner ist es meist un-angenehm, mit einem neuen, strikteren Gläubiger zutunzuhaben. DieUebertragungs-anzeige wird manchen Schuldner veranlassen, einen anderen Schneider, Schuster,Detaillisten aufzusuchen. Deshalb sind die Diskontgeber allgemein gegen eine Mit-teilung an den Schuldner. Wo aber solche Anzeige unterbleibt, steuert die Bank in einMeer von Unsicherheiten: Besteht überhaupt die abgetretene Forderung zu Recht?Auch nach der Diskontierung läuft der Diskontnehmer Gefahr, daß der Dritt-schuldner dem Diskontgeber zahlt, womit der diesem erteilte Kredit reiner Personal-kredit wird. Wird der Kredit etwa gar nur auf Grund künftiger Lieferungen ge-sucht? Oder ist die beliehene Forderung nachträglich in Wechselform gegossenund durch echte Diskontierung verflüssigt worden? Ist auf Grund derselben Aus-stände etwa schon anderwärts Kredit gesucht und gewährt worden ? Ohne Anzeige anden Drittschuldner, ohne obligatorische Schuldentilgung, ohne den genauestenEinblick des Diskontnehmers in die Bücher und Geschäfte des Diskontgebers ver-