II
Bankgeschäfte.
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ewigt die Diskontierung von Buchforderungen die Borgwirtschaft und damit dieNotlage des Kleingewerblers.
Derartige Mißstände sind in Oesterreich hervorgetreten, wo besondere „Escompte-Genossenschaften" als G. m. b. H. von Bankinstituten gegründet wurden, denenselber das Geschäft zu schlecht war. Da der Drittschuldner von der Diskontierungder Schuld gewöhnlich nicht benachrichtigt wurde, so geschah die Einziehung derForderung nach wie vor, aber um so lässiger, durch den Diskontgeber; daher hoheVerlustposten. Der Zusammenbruch solcher Genossenschaften diskreditiertedas österreichische Genossenschaftswesen 1 ). Auch die in Oesterreich gegründeten„Evidenzzentralen", welche den Diskontgeber überwachen und die Verpfändungderselben Forderung an mehrere Diskontnehmer verhindern sollen, haben sichkeineswegs von durchschlagender Wirkung erwiesen, ebensowenig die Kreditver-sicherungsbank, bei welcher die österreichischen Banken eine Rückversicherunggegen betrügerische Manipulationen der Diskontgeber suchen.
Es ist daher nicht zu bedauern, daß die Diskontierung von Buchforderungen imdeutschen Bankwesen bislang keine allgemeine Aufnahme gefunden hat. Denn selbstbei der vorsichtigsten Gestaltung des Geschäfts lauern Gefahren 2 ). Für die Bankbesteht die Gefahr der Festlegung in zweifelhaften Personalkrediten — die „dis-kontierte" Buchforderung ist unter keinen Umständen rediskontabel! Für denDiskontgeber aber besteht, worauf Hoe niger besonders aufmerksam macht, dieGefahr einer vollständigen Abhängigkeit von der diskontierenden Bank, die seineGeschäftsführung bis in das einzelne beaufsichtigen muß. Wer seine Buchforde-rungen verpfändet, höhlt seinen Personalkredit aus. In ausnahmsweisen Lagenmögen die Banken gegenüber schwachen Schuldnern, die sonst keine Sicherheitstellen können, zu diesem letzten Mittel zurückzugreifen gezwungen sein. Im all-gemeinen dagegen heißt es, über die Diskontierung der Buchforderung hinaus zurWechsel-, Scheck- und Girozahlung (Postgiro) fortzuschreiten. Hierzu kann dasGefühl der sozialen Verpflichtung auf seiten der Käufer (Rechnungen zahlen!),nicht minder die fortschreitende Kartellierung auf seiten der Lieferanten beitragen.
D. Die Beleihung von Effekten.
a) Technisches« Effektenbeleihung erfolgt bald in der Form des Lombards,bald in der des Reports. Bei Effekten 1 o m b a r d werden Effekten etwa zu 80oder 90% des Tageskurses beliehen. In Deutschland überwiegt die Verpfändungunter Nummeraufgabe und Rückgabe derselben Stücke bei Abdeckung desKredits; bei Stücken, die im Ausland lagern (z. B. Minenshares), ist dagegen Ver-zicht auf Stückeverzeichnis und Rückgabe von Stücken lediglich derselben Artüblich (pignus irreguläre). — Eine eigentümliche Rechtsform zur Beleihung vonEffekten bietet das Report geschäft. Es entstand in der zweiten Hälftedes 17. Jahrhunderts an der Fondbörse zu Amsterdam zu der Zeit, da die Hausse-engagements in Aktien der Ostindischen Compagnie, dem leitenden Terminpapierjener Tage, durch englische Kriegsschiffe „prolongationsbedürftig" wurden. Da-mals ist zuerst die Rede von Kapitalisten, die „davon leben", daß sie Aktien kaufenund sie sofort auf späteren Termin wieder verkaufen 3 ). Diese juristische Konstruk-tion, welche zunächst der Umgehung von Wuchergesetzen diente, lebt in Deutsch-land auf Grund der Autorität Thöls und des Reichsgerichts fort. Letzteres erklärtdas Reportgeschäft als die Verbindung zweier Kaufgeschäfte auf Zeit — Kauf aufUltimo des laufenden Monats und Verkauf auf Ultimo des folgenden Monats zu