II
Bankgeschäfte.
107
Die ungeheure Vermehrung der kommunalen und ähnlichen Anleihen in denletzten Jahren ergeben folgende Ziffern x ):
Es betrugen in Mill. Mk.:
die Schulden
Ende
des Reichs
der Bundes-staaten
der Ge-meinden
der höherenverwaltungs
1880
268
5 306
835
150
1885
440
7 700
1210
220
1890
1318
9 256
1605
295
1895
2125
11 050
2220
380
1900
2396
10 987
3430
520
1905
3544
12 495
5852
720
1909
4914
14 500
7750
900
3. Pfandbriefe sind festverzinsliche Effekten, ausgegeben auf Grund hypo-thekarischer Aktiva des Pfandbriefinstituts. Im Gegensatz zu den alten Pfand-briefen der preußischen Landschaften, denen Spezialpfänder zugrunde lagen, ge-nießen die Pfandbriefinhaber kein Pfandrecht weder am Grundstück, noch an derHypothek, sondern lediglich ein Vorzugsrecht an dem zu ihrer Sicherheit dienendenHypothekenbestand. Vielmehr liegt ein Ersatz der Einzelhypothek durch den Pfand-brief vor, dem als Inhaberpapier erleichterte Realisierbarkeit beiwohnt, und der —auf kleine Beträge ausgestellt — den kleinen und kleinsten Sparer anzieht. Manunterscheidet Pfandbriefe der Landschaften als öffentlich-rechtlicher Schuld-nerorganisationen und solche der Hypothekenbanken als privater Kredit-vermittler. Hierzu kommen, den Staatsanleihen nahestehend, die preußischen Renten-briefe der nach Gesetz von 1850 gegründeten Rentenbanken — für den Effekten-markt ohne Bedeutung.
In diesem Zusammenhang sind ferner zu nennen die Eisenbahnanleihen, soweitsie hypothekarische Grundlage haben. Auf Grund des Gesetzes betr. das Pfand-recht bei Privateisenbahnen von 1895 bildet die Gesamtheit der einem Bahnunter-nehmen gewidmeten Sachen und Rechte eine rechtliche Einheit, „Bahneinheit",die als solche zum Gegenstand von Belastungen gemacht werden kann. Die Beträgeder hierher gehörigen Effekten sind unerheblich, da in Deutschland das Eisenbahn-vermögen in Gestalt von Staatsanleihen „effektifiziert" ist.
4. „Obligationen" im engeren Sinne, d.h. festverzinsliche Schuldverschreibungenprivater Unternehmungen vor allem der Industrie und des Verkehrs.Diese Effektenform ist von großer und zunehmender Bedeutung für den Effekten-markt. Das BGB. gestattet Schuldverschreibungen auf den Inhaber nur mitGenehmigung der Zentralbehörde des Bundesstaates, in dessen Gebiet der Aus-steller Wohnsitz hat. Solche Genehmigung erfolgte von Seiten des Hamburger undBremer Staates zugunsten der dortigen Schiffahrtsgesellschaften, von seiten Preußens schon in den siebziger Jahren zugunsten von Krupp. Jedoch sind diese Fälle Aus-nahmen geblieben. Im allgemeinen sind Orderobligationen die übliche Form 2 ):durch Blankoindossament übertragbar, sind sie praktisch nichts anderes als In-haberpapiere. Das Blankoindossament einer Bank, das die meisten solcher Obligationentragen, umschließt nicht die Garantiefunktion des Wechselgiros. Der Besitzer einerderartigen Schuldverschreibung steht vielmehr allen anderen Gläubigern des be-treffenden Unternehmens gleich, es sei denn, daß die Obligationen ausdrücklichhypothekarisch gesichert sind. Aber auch die hypothekarische Unterlage ist oft frag-würdig: Maschinen veralten! Hypothekarisch gesicherte Bergwerksobligationenhaben eine bessere Unterlage. Aber auch Bergwerke sind nicht ewig. Daher isteine Amortisation aller industriellen Obligationen nach festem Tilgungsplan
*) J. Pfitzner, Die Entwicklung der kommunalen Schulden in Deutschland. A. Hoff-mann, Leipzig 1911. S. 36.
2 ) Namens- oder Rectapapiere können diese Obligationen nicht sein — vielmehr nachHOB. § 363 an Order ausstellbare kaufmännische Verpflichtungsscheine.
*1