110 G. V. S c h u 1 z e-G a e v e r n i t z, Die deutsche Kreditbank. II
Reserven zu dotieren, die Tantiemen zu vergüten usw. Auf das dividendenberech-tigte Aktienkapital wurden unter Berücksichtigung des Kurses von 1909—11 : 5,1,5,0 und 5,1 % ausgeschüttet 1 ). .
„Vorzugs - (P r i o r i t ä t s-) Aktien" sind nachträglich ausgegebeneAktien mit Vorzugsrechten gegenüber den erstausgegebenen Aktien, „Stammaktien".Diese Vorzüge beziehen sich überwiegend auf die Gewinnbeteiligung, daneben auchauf Stimmrecht und auf die Schlußverteilung bei Liquidation. Der ihnen öftersversprochene „Zins" 2 ) wird besser „Vorzugsdividende" genannt, denner ist nichts anderes als Mindestertrag, der vom Gewinn des Unternehmens vorweggenommen wird, ehe Gewinnverteilung an die alten Aktien und Tantiemenberech-tigten eintritt. Häufig findet sich noch die Bestimmung, daß, wenn der Gewinn zurZahlung der Vorzugsdividende nicht ausreicht, Nachzahlung aus den Erträgnissenspäterer Jahre oder aus einem Dividendenreservefond eintreten soll. Wo durchsolche Bestimmungen die Dividende als gesichert angesehen werden kann, nehmendie Vorzugsaktien an der Kursbewegung der festverzinslichen Werte teil. Vorzugs-aktien werden ausgegeben insbesondere bei Sanierungen notleidender Unternehmungenzwecks Beschaffung weiterer Geldmittel, vor allem, wenn eine Obligationenanleiheverschlossene Türen finden würde 3 ). Vorzugsaktien sind bei uns um so üblicher,als eine nachträgliche Bevorzugung solcher Aktionäre, welche freiwillig Nach-schüsse leisten, juristischen Schwierigkeiten begegnet. HGB. 186 Abs. 1. Durchreichliche Ausgabe von Vorzugsaktien kann die alte Aktie trotz gleichbleibendenNennwertes völlig ausgehöhlt werden 4 ).
Genuß scheine sind Wertpapiere, welche — ohne volle Mitgliedsrechtean der A.G. zu verschaffen — irgendwelche mindere Rechte einzelner bevorzugterAktionäre verbriefen. Beispiel: Die Vorzugsaktien werden in Stammaktien um-gestempelt und erhalten als Entschädigung für die Aufgabe ihrer Vorzugsstellungje einen Genußschein, auf welchen aus dem Reingewinn ein jährlicher Gewinnanteilvon x Mark vergütet wird, bis diese Genußscheine getilgt werden. Andere Genuß-scheine treten an Stelle amortisierter oder zusammengelegter Aktien 5 ). Indemman Genußscheine an Stelle zusammengelegter Aktien ausgibt, hofft man durchschrittweise Auslosung der Genußscheine den Verlust der Aktionäre allmählich wiedereinzubringen.
Unsere deutschen Aktien sind bekanntlich auf den Nominalbetrag von mindestens1000 Mk. durch Gesetz festgelegt. Neuerdings ist die Frage der „K leinaktie"aufgerollt worden. G. v. Siemens erklärte im Reichstag am 7. Juni 1900 die £-Aktiefür die Grundlage des britischen Imperialismus. Deutsche, so führte er aus, ent-deckten die Diamantfelder des Randes; die Aktiengesellschaften zu ihrer Ausbeutungwurden in England gegründet; deutsches Kapital ging, verlockt durch die Spiel-chancen der Kleinaktie, massenhaft in englische Unternehmungen und arbeiteteunter englischer Verwaltung als Abnehmer der britischen Industrie und Trägerpolitischer Ansprüche Englands. Nicht selten verstand es der Engländer, seinen„rubbish" dem Deutschen aufzuhängen. Die Widersacher der Kleinaktie entgegnen,daß sie der bedächtigen Kleinarbeit feindlich sei; an Stelle produktiver Arbeit ver-locke sie zu unproduktiver Spekulation; in England verschiebe sich der wirtschaft-liche Schwerpunkt von der Industrie auf die Börse — unter. Mitwirkung der Klein-aktie! Demgegenüber verweisen die Anhänger der Kleinaktie vor allem darauf,daß sie den Arbeitern Mitbeteiligung an der Industrie ermögliche — eine sozial-
0 Frankfurter Zeitung vom 29. Juni 1913.
2 ) Wirklicher Zins verboten durch HGB. § 215.
а ) Schmalenbach, Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung. Band I.S. 249.
4 ) Levinger, Sanierung notleidender Aktiengesellschaften, in den Schriften des
Vereins für Sozialpolitik. Bd. 110. S. 403 ff.
б ) Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung. Bd. II. 1906/07. S. 441.