II
Bankgeschäfte.
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politisch erwünschte Verflechtung des Arbeiters mit dem Unternehmerinteresse,Gewinnbeteiligung in moderner Form. Es ist hier nicht der Ort, in dieser schwierigenFrage. Stellung zu nehmen. Neuerdings sind Kleinaktien (zu 200 Mk.) für unserechinesischen Konsulärbezirke erlaubt worden. Nach Regierungserklärung sollen dieseKleinaktien nicht an deutsche Börsen kommen, vielmehr war beabsichtigt, die Ein-geborenen durch die Kleinaktie zu veranlassen, ihr Geld nicht nur wie bisher eng-lischen, sondern auch deutschen Unternehmungen zuzuführen. „Wo der Chineseunter deutscher Flagge segelt, da kauft er deutsche Maschinen usw."
2. „Kuxscheine" entsprechen juristisch der Namensaktie, vgl. HGB. § 222u. 223. Demgemäß wird der Kuxschein im Bankdepotgesetz mit Effekten aufeine Linie gestellt und vom Reichsgericht als Wertpapier im Sinne des Börsen-gesetzes erklärt. Kuxe sind zum Börsenhandel zugelassen *). Da die Kux-scheine jedoch keinen Nennwert haben, vielmehr nur den aliquoten Teil desBergwerkeigentums verbriefen, so ist nach Börsengesetz Terminhandel in ihnenausgeschlossen, weil hierfür eine Minimalsumme an Nominalkapital erforderlichist. Der beratende Banker weise den Kunden auf den Unterschied des Kuxes vonder Aktie hin: auf die ,,Zubuße"verpflichtung, von welcher der „Gewerke" (Be-sitzer des Kuxes) sich nur dadurch befreien kann, daß er seinen Anteil der Gewerk-schaft zur Verfügung stellt. Ein ehrlicher Berater wird seinen Kunden nicht minderüber den Unterschied von Kux und „Bohranteil" belehren. „Bohranteil" ist einAnteil an einem in Entstehung begriffenen Bergwerksunternehmen — kein Effekt,noch weniger börsengängig. Daher volle Haftung des Gesellschafters gegenüberden Gläubigern der Gesellschaft. Der Erwerb des Bohranteils ist kein Sachkauf,sondern Erwerb von Rechten, wobei nach BGB. 437 Abs. 1 der Verkäufer einesRechtes lediglich für den rechtlichen Bestand desselben haftet. Die fürden Sachkauf geltenden Gewähr'schaftsgrundsätze — kein Kali! — finden keineAnwendung. Bohranteil — „gefährlichstes Spekulationsobjekt!" 2 ).
C. Effekten-Eigengeschäfte der Bank.
a) Effektenspekulalion. Bank widrig ist der Kauf und Verkauf vonEffekten zwecks Ausnutzung intertemporaler Preisschwankungen: Spekula-tion. Zwar ist die Effektenspekulation gewiß kein anrüchiges Gewerbe! Siespielt vielmehr, worauf oben hingewiesen wurde, eine große und unersetzlicheRolle in der neuzeitigen Volkswirtschaft, besonders dort, wo sie sich der tech-nisch höchsten Form, des Termingeschäfts, bedient. Abgesehen von der allge-meinen volkswirtschaftlichen Bedeutung ist das Vorhandensein eines breiten undspekulativen Marktes, einer berufsmäßigen Kulisse für die Banken selbst vongroßem Nutzen. Ohne die Beihilfe der Spekulation wäre die Aufbringung sogewaltiger Kapitalien, wie sie die neudeutsche Industrieentwicklung erforderte,den Banken .kaum möglich gewesen. Das Termingeschäft ist es ferner, welchesden Banken in vielen Fällen die Intervention zugunsten der von ihnen geschaffenenEffekten erspart. Aber — wer spekuliert, spekuliere auf eigene Gefahr! Bankge-schäft als Verwaltung fremder Gelder und Effektenspekulation sind wesensverschieden,„Spekulationsbanken" eine contradictio in adjecto. Hierzu kommt, daß die Kredit-bank kurz fristigen Kredit nimmt, also ihre Gelder nicht in Vorräten, auch nichtin Effekten — nur zu leicht unverkäuflichen Vorräten — festlegen darf. Mit Rechterklärt es Lötz als Nachwirkung früherer Rückständigkeit, daß ein „Banquier" nicht unmöglich wird, von dem man erfährt, daß er auf eigene Rechnung spekuliere.Schwerer Mißbrauch ist es daher, wenn Effekteneigenhändler als „Banken" De-positen unter hohem Zinsversprechen anlocken oder in Effektenanschaffung Dritten
*) 0. Weinberg, Technik des westdeutschen Kuxenhandels. Zeitschrift für handels-wissenschaftliche Forschung. Bd. I. S. 28 ff. Vgl. Jahresberichte über den Rhein.-West-fälischen Kuxenmarkt, herausgegeben von der Bergisch-Märkischen Bank. Düsseldorf.
2 ) Nußbaum, Bankarchiv Bd. 10 S. 184 ff. „Unreelle Bohrgesellschaften".